Steuern

    Steuern mit dem Steuer

    Wirkung des Steuers

    Um den Bug des Bootes mehr nach backbord oder nach steuerbord zu richten, zieht der Steuermann an der Steuerleine. Das Steuerblatt bremst dann das Boot einseitig ab. Der Bug schwenkt in diese Richtung.

    Man kann das stilliegende oder treibende Boot nicht mit dem Steuer in eine andere Richtung bringen, weil es da nichts zu bremsen gibt. Man kann das Steuerblatt nicht gegen die am Boot entlanggehende Strömung drücken, weil keine da ist.

    Man zieht möglichst wenig und weich am Steuer und bremst das Boot damit so wenig wie möglich. Dazu ist es erforderlich, geringe Kursabweichungen gleich und öfter zu korrigieren. Dann braucht man nicht für größere Kursberichtigungen anhaltend stark am Steuer zu ziehen. Da die Mannschaft das einseitige Bremsen beim Durchzug als störenden einseitigen Druck auf den Ruderblättern empfindet, sollte man nur während des Vorrollens steuern, nicht während des Durchzugs. Das bringt auch optimale Steuerwirkung.

    Wenn man nicht an der Steuerleine zieht, dreht das Boot fast immer noch ein bisschen weiter. Deshalb hört man schon mit dem Steuern auf, wenn der Bug noch nicht ganz in die gewünschte Richtung zeigt.

    Das Heck dreht beim Steuern nach der Gegenseite. Deshalb darf man nur ganz sanft abbiegen, wenn Ufer oder Nachbarboot dort sehr nah sind. Dieser Effekt ist unbedingt auch beim – insbesondere schnellen – Umfahren einer Tonne zu beachten (Ausweichmanöver – ggf. im letzten Augenblick).

    Beim Vorrollen steuern – Lieber öfter als hart.

    Steuern mit Ruderbefehlen

    Das stilliegende oder treibende Boot kann man nur mit einseitigem Rudern in die gewünschte Richtung bringen. Dazu muss man Ruderbefehle geben. Mit Ruderkommandos kann man aber auch ein gerudertes Boot steuern, ohne am Steuer zu ziehen, oder im geruderten Boot die Wirkung des Steuers verstärken.

    Vom Bug aus steuern

    Im Boot ohne Steuer (auch ohne fußbedientes) befiehlt der Steuermann einseitig verstärktes oder vermindertes Rudern und bringt damit den Bug in die gewünschte Richtung. Wenn er im Bug sitzt, ist daszweifach nützlich: Einmal kann er dort mit Kopfwenden oder besser noch laufend im Brillen-Rückspiegel leicht Kursabweichungen feststellen, andererseits kann er dort den Kurs mit einseitig verstärktem Rudern korrigieren, ohne Kommandos geben zu müssen.

    Blitzschnell das richtige Kommando

    Einseitiges Stoppen

    Der Steuermann muss nicht nur die Ruderbefehle, sondern auch die Auswirkung jedes einzelnen davon so kennen, dass er in Gefahrensituationen nicht erst überlegen muß, sondern blitzschnell mit dem richtigen Kommando reagiert.

    Dazu ein typisches Beispiel: Wenn ein Hindernis vor dem Boot auftaucht, muss er sofort entscheiden, ob Stoppen (beidseitig) oder aber Steuerbord/Backbord-Stoppen (einseitig) – also Bremsen allein oder aber Bremsen und zur Seite ausweichen – die aussichtsreichste Maßnahme ist. Das muss er dann schnell, laut und zweifelsfrei kommandieren.

    Zu starke Steuerwirkung

    Der Steuermann muß wissen, welche verstärkten Wirkungen er mit verschiedenen Ruderbefehlen erreicht. Beispiel: Scharfe Linkskurve, um die das Boot mit Am-Steuer-Ziehen nicht herumkommt. Geringe Zusatzwirkung: Steuerbord – überziehen! Zu verstärken mit nachfolgendem: Nur Steuerbord! Wesentlich stärkere Wirkung (hier mit einem Vierer): „Ruder – halt! Nummer 4 Backbord stoppen – stopp!“

    Richtungswechsel nach Vorwärtsfahrt – auch um eine Wende einzuleiten: die größte Wirkung erzielt man mit Schlagmann einseitig stoppen. Aus voller Fahrt darf man das aber nicht kommandieren, auch dann nicht, wenn vor allem Stoppen gewünscht wird. In diesem Fall lässt man mit „Steuerbord (Backbord) stoppen – stoppt!“ alle Ruderer einer Seite stoppen.

    Streckenkenntnis

    Ein steuerberechtigter Ruderer darf das Amt des Bootsobmanns nur übernehmen, wenn er die Strecke kennt, die gerudert werden soll mit der Ausnahme Wanderfahrten:

    Bei einer Fahrt auf fremdem Gewässer darf der Bootsobmann mit Boot und Mannschaft nur ablegen, wenn er vom Fahrtleiter in die Besonderheiten der vor ihm liegenden Strecke eingewiesen worden ist (Die Verantwortung des Fahrtleiters wird im DRV-Buch „Wanderrudern – Fahrtleiter und Wanderruderwart“ behandelt.). Der Bootsobmann hat sich vor Antritt der Fahrt, soweit er nicht anderweitig gesicherte Erkenntnisse erhalten hat, bei der Wasser- u. Schiff fahrtsverwaltung oder der zuständigen Wasserschutzpolizei zu vergewissern, dass das Befahren der Wasserfläche am beabsichtigten Tag möglich ist.

    Broschüre „Bootsobleute und Steuerleute“