Küstenruderordnung

für Wanderfahrten an der Ostseeküste mit Förden, Bodden- und Haffgewässern

1. Allgemeines

Allen Vereinen und Verbänden im DRV wird empfohlen, diese Verhaltensregeln zu befolgen. Jeder Küstenverein sollte zusätzlich für sein lokales Rudergebiet betreffende Bestimmungen festlegen.

2. Verantwortung

Jeder Verein soll durch Schulung seiner Mitglieder für einen hohen Sicherheitsstandard sorgen. Er ist für die Auswahl geeigneter Fahrtleiter verantwortlich. DerFahrtleiter einer Rudergruppe ist dafür verantwortlich, dass er als Bootsführer/Obleute nur Personen einsetzt, die über ausreichende Kenntnisse des Küstenruderns verfügen. Fahrtleiter und Obleute sollten einen Lehrgang für Küstenfahrten absolviert haben. Die Obleute sind für das Einhalten der Seestraßenund Seeschiff fahrtsstraßenordnung verantwortlich.

3. Teilnehmer

Ruderinnen und Ruderer, die an einer Küstenwanderfahrt teilnehmen, bestätigen, dass sie ausreichend schwimmen und wassertreten können. Sie müssen in der Lage sein, eine Rettungsweste im Wasser anzulegen und zwischen zwei Riemen schwimmen zu können.

4. Boote und Zubehör

Für Küstenwanderfahrten sind nur dafür geeignete Boote einzusetzen, d.h. in der Regel Seegigs (Inrigger) und an Bug und Heck abgeschottete Gigs. Jedes Boot muss mit Schöpfkelle oder Lenzpumpe und Rettungswesten für die ganze Mannschaft ausgerüstet sein. Der Obmann muss sich vor Antritt der Fahrt davon überzeugen, dass das Boot seetüchtig und vollständig ausgerüstet ist.

5. Fahrtvorbereitung

Der revierfremde Fahrtleiter/Obmann hat sich bereits während der Planung bei den Anliegervereinen über das zu befahrende Gewässer eingehend zu informieren. Geeignetes Kartenmaterial ist im Boot mitzuführen.

6. Sicherheitsvorkehrungen

Nur die vorgesehenen Ruder- und Steuerplätze sind zu besetzen, Passagiere (Kielschweine) dürfen nicht befördert werden. Das Boot darf nicht überlastet werden (Gepäck).

Küstenwanderfahrten dürfen nur unter günstigen Wetter- und Seeverhältnissen angetreten bzw. durchgeführt werden. Bei aufkommendem Unwetter (starker Nebel, Wind oder Gewitter) während der Fahrt, ist sofort Land aufzusuchen. Jede Mannschaft muss der Küstenlinie folgen, sofern die Küstenverhältnisse dieses nicht verhindern. Sie darf sich nur soweit hinauswagen, dass sie sich und das Boot bergen kann.

Der Obmann hat die Pflicht an Land zu steuern, wenn auch nur eine Ruderin bzw. Ruderer dies verlangt. Geeignete Möglichkeiten müssen allerdings gegeben sein. Das Überqueren von Buchten, Sunden und Förden ist erlaubt, wenn die Fahrt sonst unverhältnismäßig verlängert würde. Der Abstand zum nächstgelegenen Teil der Küste darf niemals 2,5 km übersteigen. Solche Überfahrten dürfen nur mit dem Einverständnis der ganzen Mannschaft stattfinden. Auch hier gilt: einer dagegen, dann nicht!

7. Hinweise

Gemeinschaftsfahrten mit Küstenvereinen vermitteln Erfahrungen und mindern das Risiko unter eigener Leitung.

Deutscher Ruderverband
Ausschuß Wanderrudern und Arbeitskreis Küstenrudern

Broschüre „Bootsobleute und Steuerleute“