Unfälle
Sie entstehen durch Auflaufen auf Unterwasserhindernisse, Wellengang, Zusammenstoß mit Wasserfahrzeugen, Fähren, Tonnen, Bojen, Anlegern, Brückenpfeilern, Steindämmen, durch Verhaken von Dollenstiften in Schleusenleitern, Aufsetzen auf Drempel in Schleusen, an Wehren.
Verhalten, Hilfeleistung
Jeder ist bei einem Unfall zur Hilfeleistung verpflichtet. Helfen muss man zunächst den am Unfall beteiligten Menschen, erst anschließend darf man sich um gefährdete Sachen kümmern.
Bei Kentern und Vollschlagen hält der Bootsobmann die Mannschaft am Boot. Ausnahme: Bei Gefahr am Wehr oder Zusammenstoß mit einem Schiff sofort zum nächsten Ufer schwimmen.
Soweit es die eigene Sicherheit zulässt, muss man vor allem den Bootsinsassen helfen. Der Bootsobmann muss auch in Notsituationen laute unmissverständliche Anweisungen geben.
Mit dem Boot ans Ufer
Alle versuchen, mit dem Boot schwimmend das Ufer zu erreichen. Aus den Dollen gezogene Riemen oder Skulls können mit als Schwimmhilfe verwendet werden. Um den Wärmeverlust in kaltem Wasser möglichst aufzuhalten, sollten alle ihre Bekleidung anbehalten.
Notsignale
Bei einem Unfall auf einem See wurden mit geschwenkten Skulls erfolgreich Notsignale gegeben. Vom Boot aus kann man Notsignale geben, indem man stehend die Arme hebt und senkt oder ein rotes Tuch in Kreisen schwenkt. Bei Nacht schwenkt man ebenso das weiße Rundumlicht (nach der BinSchrO ein rotes Licht), das für Ruderboote vorgeschrieben ist.
Bei Fremdunfällen muss der Bootsobmann, dessen Boot einsatzfähig ist, schwimmende Personen ins Boot aufnehmen, soweit das ohne große Gefahr für die eigene Mannschaft möglich ist. Bei beiderseits abstützenden Ruderblättern zieht man die Schwimmenden am Heck oder am Bug, nicht zwischen den Auslegern ins Boot.
Erste Hilfe
Ein Bootsobmann sollte in Erster Hilfe ausgebildet sein und seine Kenntnisse hin und wieder auffrischen (spätestens alle zwei Jahre). Würde hier einiges davon gedruckt, könnten solche Teilkenntnisse im Ernstfall zu falschen Hilfeleistungen führen.
Meldungen
Bei jedem Schaden am Boot ist der Verein (oder der sonstige Eigentümer) zu benachrichtigen. Das Wie regelt die Vereins-Ruderordnung.
Protokoll sofort am Ort
Der Bootsobmann spart bei Unfällen mit fremden Beteiligten sehr viel späteren Arbeitsaufwand und auch sehr viel späteren Ärger, wenn er sofort am Unfallort protokolliert oder wenigstens Notizen macht:
- „Wann, wo, wer, wie, was und Anschriften fremder Beteiligter und Zeugen“ - am allerbesten ist es, wenn die das Protokoll auch unterschreiben.
- Achtung: Hergang, aber kein Schuldanerkenntnis.
- Er erkundigt sich schnell, unbedingt noch am gleichen Tage, welche Versicherungen zu benachrichtigen sind, und meldet dort den Schaden (meist über zuständige Dritte, beispielsweise im Vereinsvorstand).
- Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Wasserschutzpolizei.
