Verantwortung im Ruderboot
Spaß ohne Ärger
- Ruderinnen und Ruderer wollen Spaß beim Rudern haben und keinen Ärger.
- Ruderinnen und Ruderer sollen heil von jeder Fahrt zurückkehren.
- Auch die Boote sollen nachher wieder heil im Bootshaus liegen.
- Bootsobmann und Steuermann sollen dafür sorgen.
- Ein Unfall kann mit Schuldzuweisungen und Schadenersatzansprüchen zwischen Mitgliedern das Klima in einem Ruderverein vergiften.
- Bootsobmann und Steuermann sollen dafür sorgen, daß es nicht dazukommt.
Führerschein auf dem Wasser
Motorisierte brauchen auf der Straße und auf der Wasserstraße einen Führerschein. Für die Führer von Ruderbooten auf der Wasserstraße gibt es eine solche Vorschrift bisher nicht.
Ruderinnen und Ruderer sollen aber auch mit einem Lehrgang ihres Vereins (oder eines Ruderverbandes) die nötigen Kenntnisse erwerben und am Ende eine Prüfung ablegen. Wer da praktisch und theoretisch beweist, daß er diese Kenntnisse hat und anwenden kann, erhält eine Steuerberechtigung. Eine Steuerberechtigung ist auch im Einer erforderlich.
Auf dem Rhein und an der Küste
Dieses Ausführungen liefern nicht die besonderen Regeln für Bootsobleute und Steuerleute auf dem Rhein und an der Küste. Alle diese Regeln hier aufzuführen, ist nicht möglich. Würden hier nur die wichtigsten aufgeführt, könnte mancher meinen, mit diesen nicht vollständigen Kenntnissen könne er losfahren, und das könnte dann gefährlich werden. Wer auf dem Rhein oder auf Küstengewässern rudern will, sollte sich jemanden suchen, der dort Erfahrung hat, ihn wegen Booten und Ausrüstung berät und ihn auch steuert. Wer dort ohne solche fremde Hilfe rudern will, sollte an einem speziellen Lehrgang teilnehmen.
Bootsobleuten, die nur nach diesen Ausführungen ausgebildet sind, wird dringend abgeraten, bei Rhein-Fahrten einerseits und Küsten- oder Bodden-Fahrten andererseits die Verantwortung als Bootsobmann zu übernehmen. Sie dürfen auf diesen Gewässern ohnehin nicht steuern.
Schiffsführer und Rudergänger, Bootsobmann und Steuermann
Auf allen Wasserstraßen ist es vorgeschrieben, daß auf allen fahrenden Fahrzeugen - auch Ruderbooten, auch Einern - ein Schiffsführer an Bord ist. Er muß entweder selbst steuern oder muß einen geeigneten Rudergänger ans Steuer stellen. Der Schiffsführer muß vor Antritt der Fahrt eindeutig bestimmt sein. Den Schiffsführer nennt man beim Rudersport Bootsobmann (beispielsweise in Bayern auch Bootsführer).
Der Rudergänger heißt im Ruderboot Steuermann.
Nicht nur auf Wasserstraßen, wo Schiffsführer und Rudergänger vorgeschrieben sind, sondern auf allen Gewässern gilt:
Verantwortlicher Kommandeur an Bord
Der Bootsobmann hat die Verantwortung, das Kommando an Bord und trifft wesentliche Entscheidungen (beispielsweise Fahrtabbruch bei Unwetter) auch dann, wenner nicht selbst steuert.
Steuermann: Kurs und Ruderbefehle
Wenn der Bootsobmann einem geeigneten Steuermann die Verantwortung dafür überträgt, wählt dieser Steuermann den richtigen Kurs und gibt die dazu erforderlichen Kommandos.
Die Mannschaft muss vor Antritt der Fahrt wissen, wer Bootsobmann ist. Unter Umständen kommen Ruderbefehle von ihm, auch wenn er nicht am Steuer sitzt.
Diese Befehle haben Vorrang vor jeder Ansage des Steuermanns. Lässt der Bootsobmann im Ausnahmefall jemanden steuern, der keine Steuerberechtigung hat oder mit Besonderheiten des befahrenen Gewässers nicht vertraut ist oder aber von dessen Steuer-Fertigkeit er nicht überzeugt ist, so muss er diesen Steuernden laufend einweisen.
Steuermannslose Boote gibt es nicht
Es gibt keine steuermannslosen Boote: Im Boot ohne Steuerplatz und ohne Fußsteuer oder aber mit unbesetztem Steuerplatz sitzt der Bootsobmann (gleichzeitig auch der Steuermann) am besten im Bug.
Im Fahrtenbuch ist der Name des Bootsobmanns - nicht der Name des Steuermanns - vor Fahrtbeginn in einer besonderen Spalte einzutragen oder zu unterstreichen.
Dieses Fahrtenbuch hat den Status einer Urkunde, ähnlich wie ein Fahrtenschreiber eines LKW.
Strafen und Schadensersatz
Die Eignung des Bootsobmanns und des Steuermanns
Die Verkehrsvorschriften besagen, dass Bootsobmann und Steuermann (Schiffsführer und Rudergänger) für ihr Amt geeignet sein müssen. Für Muskelkraftboote sagen sie aber nicht, wie diese Eignung nachzuweisen ist, da dafür kein Führerschein vorgeschrieben ist. Wenn sie sich falsch verhalten haben, müssen Bootsobmann und Steuermann also auf andere Weise darlegen, dass sie für ihr Amt geeignet sind. - Diese Eignung umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Eignung für diese verantwortungsvolle Funktion.
Jugendliche Bootsobleute
Die Verkehrsvorschriften geben auch kein Mindestalter für diejenigen an, die in einem Ruderboot als Bootsobleute und Steuerleute die Verantwortung haben. Bei motorisierten Sportbooten hingegen liegt diese Grenze nach der Rechtsprechung bei 16 Jahren. Ein Verein, der minderjährigen Steuerberechtigungen erteilt, erlaubt damit Fahrten Jugendlicher mit jugendlichen Bootsobleuten und Steuerleuten. Ein Verein kann in seiner Ruderordnung aber Einschränkungen für solche Steuerberechtigungen regeln - beispielsweise für Fahrten außerhalb der Hausgewässer. Hierbei gibt es zu bedenken, dass der Verein bzw. der Vorstand selbst mit in der Haftung sein kann.
Mit Alkohol ungeeignet
Mit 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut darf man ein Boot nicht führen oder steuern. Das darf auch derjenige nicht, der durch Übermüdung, Krankheit, Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder anderer berauschender Mittel, beeinträchtigt ist.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr im Blut ein Ruderboot führt, ist absolut fahruntüchtig. Mit einer Blutalkoholkonzentration unter 0,5 Promille Alkohol im Blut ist man im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit.
Verstöße mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut können ein Strafverfahren nach sich ziehen. Blutalkoholwerte darunter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Wird bei einer Kontrolle der zuständigen Behörden festgestellt, dass der Steuermann oder der Bootsobmann unter Alkoholeinfluss mit 0,5 oder mehr Promille stehen, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Im Strafgesetzbuch heißt es, dass derjenige ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist.
Wer wegen dieses Verstoßes bestraft wird, dem kann auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden. Weiterhin kommen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen in Betracht. Kommt es zu einem Unfall bei dem die absolute oder die relative Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, so haftet der Bootsobmann und oder der Steuermann mit seinem Privatvermögen, denn Versicherungen (Haftpflicht-, Privathaftpflichtversicherungen) zahlen unter solchen Voraussetzungen gegebenenfalls überhaupt nicht oder nehmen die Verantwortlichen in Regress.
Ebenso wird bestraft, wer wasserschutzpolizeilichen Anweisungen oder Anweisungen der Wasser- u. Schiff fahrtsverwaltungen und deren Vollzugspersonen nicht Folge leistet. Dies bedeutet, je nach der Schwere des Einzelfalles können hier in Betracht kommen: mündliche oder schriftliche Verwarnung, Verwarnungsgeld, Ordnungswidrigkeitenanzeige oder Strafanzeige, durch die zuständigen Behörden.
Fahrten außerhalb des Gültigkeitsbereiches der Binnenschiff fahrtsstraßenordnung
Werden Fahrten auf anderen Gewässern (nicht Bundeswasserstraßen) durchgeführt, (z. B. Seen oder Stauseen in kommunaler Hand) so ist sich vor Antritt der Fahrt mit den dort geltenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen. In den meisten Fällen ähneln diese Bestimmungen denen der Binnenschiff fahrtsstrassenordnung. (Die Bestimmungen der Binnenschiff fahrtsstraßenordnung können im Anhang auf den Seiten 80 bis 96 nachgelesen werden).
Fahrten auf dem Bodensee
Auch der Bodensee zählt nicht zu den Bundeswasserstraßen. Hierfür gibt es von den Bodenseeanliegerstaaten besondere Rechtsvorschriften, mit denen es sich gilt vor Antritt, der Fahrt vertraut zu machen. Ebenso gibt es für den Bodensee besondere Zulassungs- und Kennzeichnungsvorschriften für alle Wasserfahrzeuge.
Eine weitere Besonderheit ist der dortige Unwetterwarndienst. Rund um den See befinden sich weit sichtbare Blinklichter, die vor der Ankunft des schlechten Wetters blinken.
Stand: 25.03.2010
