Brücken

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Sind über den Brückenöffnungen überhaupt keine Schilder zu sehen, sind alle, in der Regel auch von der Gegenseite her, befahrbar.

  1. Nicht diese Öffnung!
    Das allgemeine Verbotsschild über einer Brückenöffnung verbietet auch Ruderbooten, durch diese Öffnung zu fahren.
  2. Das Gebot für die Schiff fahrt, zwischen rot-weiß und weiß-rot die Brücke zu passieren, gilt grundsätzlich auch für Ruderboote.
  3. Durchfahrt unter diesem Brückenbogen möglich. Mit Gegenverkehr muss gerechnet werden.
  4. Durchfahrt unter diesem Brückenbogen möglich. Für die Gegenrichtung gesperrt.
Broschüre „Bootsobleute und Steuerleute“