Gesetzliche/behördliche Vorschriften - Genehmigungserfordernis

Ehe auf Details der Anwendungsformen für Einsetz- und Anlagestellen eingegangen wird, muss darauf verwiesen werden, dass für deren Einrichtung die bestehenden gesetzlichen und/oder anderen behördliche Regelungen zu beachten sind.

Für Bundeswasserstraßen gilt dazu das einschlägige Verkehrsrecht (Schifffahrtstraßenordnungen) in Verbindung mit dem für die Uferflächen geltenden Bau- und Umweltrecht. Ansprechpartner sind die regional zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter (WSA), deren Genehmigungsdienststellen die erforderlichen Anträge bearbeiten und Genehmigungen erteilen. Sofern diese Dienststellen nicht gleich über Amtshilfe auch eine bau- und umweltrechtliche Antragsbearbeitung sicherstellen, können u. U. mehrfache Anträge erforderlich werden. Privatrechtlich erforderliche Regelungen, z.B. Pachtverträge für die an den Ufern liegenden Landflächen sind i. d. R. immer separat herbeizuführen.

Für Landeswasserstraßen und andere öffentliche Gewässer gelten Landesgesetze. Das Erfordernis von Genehmigungen ist in diesen Fällen mit den unteren, oberen oder Landes-Wasserbehörden zu klären, die auf lokaler (Gemeinde, Stadt, Kreis), Bezirks- oder Landesebene zuständig sind. Ggf. sind auch besondere Wasser- bzw. Unterhaltungsverbände anzusprechen. Für Talsperren gilt i. d. R. das Landeswasserrecht und die federführende Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde in der jeweiligen Bezirksregierung.

An Privatgewässern, auch privat bewirtschafteten Talsperren, müssen zusätzlich vorliegende Genehmigungspflichten mit dem Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter geklärt werden.

Vor Ansprache aller dieser Stellen ist es ratsam sich bei benachbarten Vereinen oder den zuständigen Sportbünden bzw. Fachverbänden zu informieren und um Hilfe zu bitten, um nicht unnötig Opfer übertriebenen behördlichen Genehmigungsbegehrens zu werden. Die in der Bundesrepublik inzwischen herrschende Regelungsdichte hat nämlich zur Folge, dass neben den hauptsächlich zuständigen Verkehrs- und Wasserbehörden auch die mitwirkenden Bau- und (vor allen Dingen!) Umweltbehörden die Genehmigungsverfahren immer komplizierter gestalten. In anderen Fällen ist es aber auch heute noch möglich, ohne beschwerliche und kostenintensive Genehmigungsverfahren auszukommen. Das setzt jedoch auch dann voraus, dass für die technische Gestaltung der Einsetz- und Anlegestellen, sowie für deren gefahrenfreie Nutzung, auch ohne besondere behördliche Auflagen, wenigstens die "anerkannten Regeln der Technik", d. h. alle grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Dazu können je nach den örtlichen Gegebenheiten die sichere Beherrschung folgender Belastungen gehören:

  • Eigenlast und vorzusehende Verkehrslast (einschl. Kentersicherheit),
  • Strömungskräfte ( und ggf. Berücksichtigung von Eisgang)
  • Windlast und/oder Wellenwirkung und/oder Schiffsstoß,

Die Nutzungsgrenzen für die Anlagen müssen durch geeignete Beschilderung klar zu erkennen sein. Auch die regelmäßige systematische Prüfung der Anlagen auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und auf die ausreichende Unfallsicherheit, sowie die Protokollierung dieser Prüfungen sollten nicht erst als behördliche Auflage sondern als selbstverständliche Aufgabe einer verantwortlichen Vereinsführung verfolgt werden.

Handbuch für Ruderanlagen, Boote und Reparaturen