Grundsätzliches

Einsetz- und Anlegestellen dürfen fahrende oder ruhende Großschifffahrt nicht beeinträchtigen. Sie sind deshalb in ausreichenden Abstand zum Rand von Fahrwassern anzulegen. Die Einrichtung ist außerdem vorzugsweise an Gewässerabschnitten mit nahezu gleichbleibendem Wasserspiegel vorzusehen, da dies die kostengünstigeren Lösungen zulässt. Landseitig ist eine Zufahrtsmöglichkeit mit Bootshängern, so weit wie möglich an Einsatzstellen heran, vorteilhaft.

Die Lage von Einsetz- und Anlegestellen an Fließgewässern ist grundsätzlich parallel zum Ufer vorzusehen. Auf diese Weise werden Behinderungen der fahrenden Schifffahrt eher vermieden und die auf die Anlagen einwirkenden Strömungskräfte leichter beherrscht. An stehenden Gewässern kann die Lage, wenn keine anderen Gründe entgegen stehen, auch senkrecht zum Ufer gewählt werden. Hier ist dann eine Optimierung in Abhängigkeit von Uferbeschaffenheit, Gewässervorschriften, Pachtbedingungen und der Lage zum Bootshaus und Bootsplatz möglich. Vorrangiges Ziel sollte immer die leichte und gefährdungsfreie Bewegung der Boote sein.

Die Anwendungsformen für Einsetz- und Anlegestellen sind vielfältig. Infrage kommen z.B.:

als Einsetzstellen

  • Rampen, Treppen, feste Plattformen
  • ortsveränderliche Plattformen auf Rampen
  • schwimmende Plattformen
  • Slipanlagen mit Winden

als Anlegestellen

  • Rampen (Slips, Slipwege)
  • Treppen (Stufenanleger)
  • Feste Plattformen
  • schwimmende Plattformen
Handbuch für Ruderanlagen, Boote und Reparaturen