FAQ - Fragen, Antworten und Quintessenzen

    Welche Lizenzstufen sieht die »Ordnung für die Lizenzausbildung« im Deutschen Ruderverband vor?

    Die Struktur der Ausbildung sieht vier Lizenzstufen vor

    1. Trainer/-in C Breitensport und Trainer/-in C Leistungssport,
    2. Trainer/-in B Breitensport und Trainer/-in B Leistungssport,
    3. Trainer/-in A Leistungssport und
    4. Diplom Trainer/-in DOSB.

    Eine Übersicht dieser Stufen mit Umfang und deren Handlungsfeldern finden Sie auf den Seiten von www.rudern.de

    Lizenzordnung, III Struktur der Ausbildung

    Wie melde ich mich für eine Aus- oder Fortbildung an?

    Ausbildungen

    Fortbildungen

    • Die Termine und Ausschreibungen für die DRV-Fortbildungen finden Sie auf der Internetseite des DRV unter www.rudern.de.
    • Es werden nur schriftliche Anmeldungen auf den Formularen »Anmeldung zur Fortbildung« (pdf, 40 kB) berücksichtigt. Das Formular finden Sie auf der Internetseite des DRV unter www.rudern.de.
    • Die Fortbildungen gelten, falls nicht gesondert ausgeschrieben, zur Verlängerung für Trainer/-innen C Breitensport bzw. Leistungssport, Trainer/-innen B Breitensport bzw. Leistungssport und Trainer/-innen A Leistungssport.
      Für Fortbildungen, die lizenzbezogen angekündigt sind (z. B. Trainer/-in A) können auch andere Trainer/-innen zugelassen werden, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen.
    • Die Bestimmungen zur Gültigkeit von Lizenzen und die Verlängerung ungültig gewordener Lizenzen entnehmen Sie bitte der »Ordnung für die Lizenzausbildung für Trainerinnen und Trainer im Deutschen Ruderverband« (pdf, 360 kB).
    • Die zu verlängernden Lizenzen senden Sie bitte erst nach Erhalt des Einladungsschreibens zur Fortbildung an die Geschäftsstelle des DRV oder geben diese bei der Fortbildung der Lehrgangsleitung.

    Für alle Lehrgänge

    • Ihre Anmeldungen senden Sie bitte an:
      Deutscher Ruderverband
      Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10
      30169 Hannover
      bzw. per Fax an 0511 98094-25
    • Die Teilnahmegebühren beinhalten – soweit nicht anders angegeben – die Kosten für Lehrgang, Unterkunft und Verpflegung. Die Teilnehmer/-innen übernehmen die Fahrtkosten.
    • Mit der Anmeldung ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Anmeldungen ohne eine Einzugsermächtigung werden nicht berücksichtigt. Die Teilnahmegebühren werden zum Meldeschluss eingezogen.
    • Die Stornierung muss von Ihnen vorgenommen werden und schriftlich erfolgen. Wenn Sie nach Erhalt der Lehrgangsbestätigung absagen, stellt Ihnen der DRV eine Verwaltungsgebühr in Rechnung. Diese beträgt 15 €, wenn Ihre Absage mindestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung in der Geschäftsstelle des DRV vorliegt. Danach erheben wir eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% des Teilnehmerbeitrages. Erfolgt keine Stornierung oder erreicht uns die schriftliche Absage erst nach Beginn des Lehrgangs wird der Gesamtbetrag fällig.
    • Sind mehr Bewerber/-innen als Lehrgangsplätze vorhanden:
      • gilt die Reihenfolge nach Eingang der vollständigen Anmeldungen,
      • werden pro Verein die Plätze zum Lehrgang begrenzt,
      • wird ggf. die Gültigkeitsdauer der Lizenzen berücksichtigt.
    • Ist zum Zeitpunkt Ihrer Anmeldung der Lehrgangs bereits ausgebucht, nehmen wir Sie auf Wunsch in die Warteliste auf.
    • Der DRV haftet bei Veranstaltungen nicht für Schäden (Unfall, Sachschaden, Diebstahl).

    Worin unterscheidet sich die »Ordnung für die Lizenzausbildung« 2008 im Wesentlichen von der vorherigen Fassung?

    Bei der Fortschreibung der Rahmenrichtlinien durch den DOSB wurden folgende Überlegungen und Aspekte verfolgt, die vom Deutschen Ruderverband entsprechend umgesetzt worden sind:

    • Die Bezeichnung »Trainer-Lizenz« wird für die Fachübungsleiter-Lizenz eingeführt
    • Die Lizenzen der ersten Lizenzstufe (Trainer/-in C Leistungsport und Breitensport) werden ab dem 16. Lebensjahr erteilt
    • Die Lizenzen der zweiten Lizenzstufe (Trainer/-in B Leistungsport und Breitensport) sind nun vier statt drei Jahre lang gültig
    • Neue Lern- und Vermittlungsformen werden berücksichtigt
    • Ein größeres Repertoires wird bei der Methodenkompetenz vermittelt
    • Kernkompetenzen und Schlüsselqualifikationen werden vermittelt
    • Eine höhere Verbindlichkeit der Fortbildung für Lizenzinhaber wird eingerichtet
    • Trends und gesellschaftliche Entwicklungen werden berücksichtigt
    • Stärkere Orientierung am Bildungsverständnis im und durch Sport
    • Orientierung an der Vereinspraxis und künftigen Vereinsentwicklungen
    • Elemente der Personalentwicklung werden integriert
    • Elemente der Qualitätssicherung werden integriert
    • Für die Umsetzung der verbandlichen Ausbildung auf der Landesebene wird ein Kooperationsmodell festgeschrieben
    • Differenzierte Standards von Lernerfolgskontrollen werden festgelegt, um die gegenseitige Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu garantieren
    • Ein Konzept zur Fortbildung von Referentinnen und Referenten wird berücksichtigt

    Ordnung für die Lizenzausbildung für Trainerinnen und Trainer im Deutschen Ruderverband (pdf, 360 kB)

    Wer ist der Ausbildungsträger und Ausrichter?

    Der Ausbildungsträger der Maßnahmen ist der DRV. Ausrichter der ersten Lizenzstufe können neben dem DRV – in vorheriger Absprache mit dem DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung – auch die Landesruderverbände und die Universitäten sein. Sie entwickeln Kooperationsformen und können Aufgaben delegieren. Im Rahmen der Basisqualifizierung ist als weitere Kooperationsform die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landssportbünden zu nennen. Diese Qualifizierungsordnung ist für alle Ausrichter bindend.

    Für Diplom-Trainer/-in gilt die Studien- und Prüfungsordnung der Trainerakademie Köln des DOSB.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 1 Qualifizierungsordnung, 1.1 Ausbildungsträger und Ausrichter

    Welche Voraussetzungen gibt es zur Zulassung zur Ausbildung für Trainer/-in C Breiten- und Leistungssport?

    Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen für die erste Lizenzstufe:

    • Mindestalter 16 Jahre
    • Mitgliedschaft in einem DRV-Verein (Ausnahme: Sportstudierende)
    • Teilnahme an der gesamten Ausbildung
    • Ruderische Qualifikation
    • Nachweis einer Ausbildung in Erste Hilfe (nicht älter als zwei Jahre zum Zeitpunkt der Lizenzierung, Umfang 16 LE)

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 1 Qualifizierungsordnung, 1.3 Zulassung zur Ausbildung

    Welche Voraussetzungen gibt es zur Zulassung zur Ausbildung für Trainer/-in B Leistungssport?

    Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen für die zweite Lizenzstufe:

    • Mindestalter 18 Jahre
    • Mitgliedschaft in einem DRV-Verein
    • Besitz einer gültigen Lizenz Trainer/-in C Leistungssport (ehem. Fachübungsleiter)
    • Teilnahme an der gesamten Ausbildung
    • Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als Trainer/-in C (ehem. Fachübungsleiter) nach Erwerb dieser Lizenz in einem DRV-Verein
    • zwei DRV-Fortbildungen
    • Möglich sind auch Fortbildungen (Umfang 15 LE) der Landesruderverbände, die vorher vom DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung abgesprochen worden sind. Eine der Fortbildungen kann eine qualifizierende Maßnahme sein. Bei Trainer/-in B Leistungssport muss es sich um leistungssportbezogene Fortbildungen handeln.
    • Ruderische Qualifikation
    • Der Erwerb und Besitz eines Sportbootführerscheins wird empfohlen.
    • Nach Absolvierung einer Trainer/-in C-Ausbildung Breitensport kann durch vorherige Absprache mit Fortbildungen im Leistungssport (im Umfang von 30 LE) die Zulassung zur Ausbildung für Trainer/-in B Leistungssport erfolgen.
    • Nach vom DRV festgelegten Bedingungen mit Inhalten und Zulassungsvoraussetzungen der ersten Lizenzstufe, kann die Inhaberin/der Inhaber einer Übungsleiter/-in-Lizenz zur Trainerin/-in B-Ausbildung zugelassen werden.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 1 Qualifizierungsordnung, 1.3 Zulassung zur Ausbildung

    Welche Voraussetzungen gibt es zur Zulassung zur Ausbildung für Trainer/-in B Breitensport?

    Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen für die zweite Lizenzstufe Trainer/-in B Breitensport (ehem. Ruderlehrer/-in)

    • Mindestalter 18 Jahre
    • Mitgliedschaft in einem DRV-Verein
    • Besitz einer gültigen Lizenz Trainer/-in C Breitensport (ehem. Fachübungsleiter)
    • Teilnahme an der gesamten Ausbildung
    • Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als Trainer/-in C (ehem. Fachübungsleiter) nach Erwerb dieser Lizenz in einem DRV-Verein
    • zwei DRV-Fortbildungen
    • Möglich sind auch Fortbildungen (Umfang 15 LE) der Landesruderverbände, die vorher vom DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung abgesprochen worden sind. Eine der Fortbildungen kann eine qualifizierende Maßnahme sein.
    • Ruderische Qualifikation
    • Der Erwerb und Besitz eines Sportbootführerscheins wird empfohlen.
    • Nach Absolvierung einer Trainer/-in C-Ausbildung Leistungssport kann durch vorherige Absprache mit Fortbildungen im Breitensport (im Umfang von 30 LE) die Zulassung zur Ausbildung für Trainer/-in B Breitensport erfolgen.
    • Nach vom DRV festgelegten Bedingungen mit Inhalten und Zulassungsvoraussetzungen der ersten Lizenzstufe, kann die Inhaberin/der Inhaber einer Übungsleiter/-in-Lizenz zur Trainerin/-in B-Ausbildung zugelassen werden.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 1 Qualifizierungsordnung, 1.3 Zulassung zur Ausbildung

    Welche Voraussetzungen gibt es zur Zulassung zur Ausbildung für Trainer/-in A Leistungssport?

    Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen für die dritte Lizenzstufe:

    • Mindestalter 20 Jahre
    • Mitgliedschaft in einem DRV-Verein
    • Besitz einer gültigen Lizenz Trainer/-in B Leistungssport
    • Teilnahme an der gesamten Ausbildung
    • Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als Trainer/-in B nach Erwerb dieser Lizenz in einem DRV-Verein
    • zwei DRV-Fortbildungen nach Erwerb der Trainer/-in B-Lizenz (jeweils 15 LE)
    • Möglich sind auch Fortbildungen (Umfang 15 LE) der Landesruderverbände, die vorher vom DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung abgesprochen worden sind. Eine der Fortbildungen kann eine qualifizierende Maßnahme sein. Es muss sich um leistungssportbezogene Fortbildungen handeln.
    • eine mehrtätige Hospitation bei einem Landes- oder Bundestrainer
    • Ruderische Qualifikation
    • Der Erwerb und Besitz eines Sportbootführerscheins wird empfohlen.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 1 Qualifizierungsordnung, 1.3 Zulassung zur Ausbildung

    Wann wird eine Hospitation benötigt?

    Unter einer Hospitaion wird ein mehrtätiger Besuch bei einem Landes- bzw. Bundestrainer verstanden. Dieser bespricht, analysiert und bewertet das Training. Dabei steht der Aspekt der Beratung im Vordergrund.

    Die Hospitation ist eine Voraussetzung zur Zulassung für die Ausbildung zum/zur Trainer/-in A Leistungssport.

    Die Teilnehmer/-innen der Ausbildung absolvieren ein Praktikum mit einem Umfang von etwa vier bis sechs Tagen. Diese Praktika finden im Rahmen von Kader-Trainingslehrgängen als Hospitation oder Teilnahme statt. Die Hospitation kann bereits vor dem ersten Teil erfolgen, wenn der Fachressort- und Lehrgangsleiter dem zustimmen. Über die Hospitation ist ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 1 Qualifizierungsordnung, 1.3 Zulassung zur Ausbildung

    Können andere Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden?

    Der Ausbildungsträger kann darüber entscheiden, ob er Ausbildungen anderer Ausbildungsträger oder Teile derselben anerkennt. Teile der Ausbildung können im Umfang von 30 LE für die Ausbildungsgänge der ersten Lizenzstufe anerkannt werden.

    Sportstudierende mit einer abgeschlossenen Ausbildung in der Sportart Rudern – gemäß den Bedingungen des DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung – können auf Anfrage über die Universität die Trainer/-in C-Lizenz erteilt bekommen.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 1 Qualifizierungsordnung, 1.4 Anerkennung anderer Ausbildungsabschlüsse

    Folgende Universitäten haben wir dazu anerkannt: Bremen, Dortmund, Gießen, Göttingen, Hamburg, Kiel, Konstanz, Leipzig, Potsdam, Saarbrücken und Wuppertal.
    Die Trainer/-in C-Lizenzen werden gegen eine Gebühr 25 Euro pro Lizenz für Hochschulinstitute, die Mitglied im DRV sind, ausgestellt; für Nicht-Mitglieder beträgt die Gebühr 50 Euro pro Lizenz.

    Wie lange sind die Lizenzen gültig?

    Die Lizenz ist im Bereich des DOSB gültig. Die DOSB-Lizenz (erste Lizenzstufe – entspricht C-Lizenz) ist Voraussetzung für die öffentliche und/oder verbandliche Bezuschussung der Tätigkeit in Sportvereinen und -verbänden.

    Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Lizenz und endet jeweils am 31. Dezember des letzten Jahres der Gültigkeitsdauer.

    Die DOSB-Lizenzen sind für folgende Zeiträume gültig:

    • nach Erwerb der ersten Lizenzstufe vier Jahre
    • nach Erwerb der zweiten Lizenzstufe vier Jahre
    • nach Erwerb der dritten Lizenzstufe zwei Jahre

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 2 Lizenzordnung, 2.2 Gültigkeitsdauer von Lizenzen

    Was ist bei den Fortbildungen zu beachten?

    Mit dem Erwerb einer Lizenz ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die notwendige zeitliche wie inhaltliche Begrenzung der jeweiligen Ausbildungsgänge macht eine regelmäßige Fortbildung notwendig. Deren Ziele sind:

    • Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
    • Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation,
    • Erkennen und Berücksichtigen von Weiterentwicklungen des Sports,
    • Erweiterung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu einem weiteren eigenständigen Profil im Rahmen der bestehenden Ausbildungsgänge.

    Die Fortbildung hat in der vom Teilnehmer/-in jeweils höchsten erlangten Lizenzstufe zu erfolgen.

    Eine Fortbildung von mindestens 15 LE für gültige Lizenzen muss wahrgenommen werden:

    • nach Erwerb der ersten Lizenzstufe innerhalb von vier Jahren
    • nach Erwerb der zweiten Lizenzstufe innerhalb von vier Jahren
    • nach Erwerb der dritten Lizenzstufe innerhalb von zwei Jahren

    Der Erwerb einer höheren Lizenzstufe verlängert automatisch die Gültigkeitsdauer der niedrigeren Lizenzstufe mit. Gleiches gilt für Fortbildungen.

    Die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängert sich zum Zeitpunkt der Fortbildung und endet jeweils am 31. Dezember des letzten Jahres der Gültigkeitsdauer.

    Eine lizenzverlängernde Maßnahme ist nur gültig, wenn sie für die jeweilige Ausbildungsstufe vom Ausbildungsträger ausgeschrieben wird. Lizenzverlängernde Maßnahmen und Fortbildungen für die zweite und dritte Ausbildungsstufe erfolgen somit ausschließlich durch den DRV.

    DRV und Landesruderverbände können einzelne Fortbildungsangebote anderer Träger und Institutionen als verlängerungswirksam für ihren Zuständigkeitsbereich anerkennen. Diese Anerkennung muss vor der Durchführung der betreffenden Maßnahme oder vor der Teilnahme durch den Lizenzinhaber unter Vorlage des Programms vom DRV bzw. LRV ausgesprochen sein. Wird eine Anerkennung durch den DRV bzw. LRV für eine externe lizenzverlängernde Maßnahme ausgesprochen, muss der Lizenzinhaber die darauf folgende Lizenzverlängerung in jedem Fall in einer vom DRV bzw. LRV ausgeschriebenen lizenzverlängernden Maßnahme erwerben.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 2 Lizenzordnung, 2.3 Fortbildung

    Was ist unter »qualifizierenden Maßnahmen« zu verstehen?

    Neben den ausgeschriebenen Fortbildungen können auch qualifizierende Maßnahmen zur Verlängerung einer Lizenz der zweiten und dritten Ausbildungsstufe anerkannt werden. Unter qualifizierenden Maßnahmen werden Aktivitäten, die zum Tätigkeitsbereich von Trainern im weiteren Sinne gehören, verstanden, wie z. B.:

    • die Teilnahme an Trainingslagern des DRV und an FISA-Meisterschaften,
    • die Hospitation bei Kadertrainern/-innen über einen bestimmten Zeitraum,
    • die Mitarbeit als Referent/-in in der Ausbildung von Trainern/-innen,
    • die Mitarbeit in Projekten,
    • die Entwicklung übergeordneter Modellveranstaltungen,
    • Präsentationen und Vorträge auf Kongressen und Symposien,
    • Veröffentlichungen von Materialien.

    Die qualifizierende Maßnahme ist vor Beginn durch die Leitung des DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen. Es ist ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 2 Lizenzordnung, 2.3 Fortbildung

    Wie können ungültig gewordene Lizenzen verlängert werden?

    Bei Überschreitung der Gültigkeitsdauer von Lizenzen wird wie folgt verfahren:

    Erste und zweite Lizenzstufe

    • Fortbildung im ersten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
      Die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach erfolgreichem Besuch einer Fortbildung mit mindestens 15 LE um drei Jahre verlängert.
    • Fortbildung im zweiten und dritten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
      Die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach erfolgreichem Besuch von Fortbildungen mit 30 LE um vier Jahre verlängert.
    • Bei Überschreitung dieser Fristen:
      Die gesamte Ausbildung oder Teilbereiche (mit Umfang von 45 LE) müssen nach Rücksprache mit dem DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung wiederholt werden.

    Dritte Lizenzstufe

    • Fortbildung im ersten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
      Die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach erfolgreichem Besuch einer Fortbildung mit mindestens 15 LE um ein Jahr verlängert.
    • Fortbildung im zweiten und dritten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
      Die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach erfolgreichem Besuch von Fortbildungen mit 30 LE um zwei Jahre verlängert.
    • Bei Überschreitung dieser Fristen:
      Die gesamte Ausbildung oder Teilbereiche müssen nach Rücksprache mit dem DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung wiederholt werden.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 2 Lizenzordnung, 2.4 Verlängerung ungültig gewordener Lizenzen

    Kann eine Lizenz entzogen werden?

    Ja, der DRV hat das Recht, Lizenzen zu entziehen, wenn die Lizenzinhaberin/der Lizenzinhaber gegen das Grundgesetz des DRV oder gegen oder ethisch-moralische Grundsätze (siehe Ehrenkodex für Trainerinnen und Trainer im Sport - pdf, 59 kB) verstößt.

    Lizenzordnung, VI Ordnungen, 2 Lizenzordnung, 2.5 Lizenzentzug

    Bildungsfreistellung und Bildungsurlaub für DRV-Lehrgänge?

    Nein, aufgrund des erhöhten Aufwands. Die Bildungsfreistellung ist Ländersache. Beachten Sie daher bitte die jeweiligen Gesetze des Bundeslands, in dem sich ihr Arbeitsplatz befindet.

    An wen wende ich mich bei weiteren Fragen?

    An Frau Kerstin Rapp von der Geschäftsstelle des Deutschen Ruderverbands:
    Deutscher Ruderverband e. V.
    Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10
    30169 Hannover
    Telefon: 0511 980940
    Fax: 0511 9809425
    E-Mail: kerstin.rapp@rudern.de