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Amtliche Bekanntmachung Nr. 4483

Der Rechtausschusses des Deutschen Ruderverbandes hat in der Besetzung Jan Erik Jonescheit, Mannheim, als Vorsitzender, Klaus Horbach, Bingen, als Beisitzer und Susanne Kassler, Bochum, als Beisitzerin folgendes erkannt:

  1. Der Ruderer Falk Müller wird öffentlich verwarnt.
  2. Der Ruderer Falk Müller trägt die Kosten des Verfahrens nach Art. 6.1. NADC.
  3. Die Kosten des Verfahrens nach § 27 GG trägt der Ruderer Falk Müller.

Der Ruderer sollte unangekündigt am 7. Juli 2007 um 10.45 Uhr zur Durchführung einer Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfes (Trainingskontrolle) aufgesucht werden. Der Ruderer wurde nicht angetroffen.
Der Ruderer ist öffentlich zu verwarnen.
Der Ruderer hat einen schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflichten selbst eingeräumt. Trotz der Tatsache, dass ihm spätestens ab dem 25. Juni 2007 bekannt war, dass er vom 4. bis zum 9. Juli 2007 abwesend sein wird, kam er seinen Meldepflichten gemäß § 3 GG DRV – und Art. 6 NADC – nicht nach. Es kann dabei dahin stehen, ob der Ruderer einer 24h- oder einer 72h-Abmeldepflicht unterliegt, da beide Abmeldepflichten verletzt sind. Der Ruderer hat es nämlich unterlassen, eine erforderliche Abmeldung nach Ziffer 6.1.1 NADC zu erfüllen. Dieses Versäumnis resultiert in der Vereitelung einer Trainingskontrolle entsprechend Ziffer 2.9.2.2 RWR am 7. Juli 2007.
Bei der Bemessung der Sanktion sind die in die Entscheidung einzubeziehenden Strafbemessungskriterien, die bereits in vorhergehenden Entscheidungen (Verfahren 2/2007 D und 3/2007 D) festgestellt wurden, zu berücksichtigen.
Der Ausschuss kam dabei zuletzt zu dem Ergebnis, dass im Regelfall eine öffentliche Verwarnung auszusprechen sei. Dies ist auch vorliegend der Fall.

Mannheim, den 17. September 2007
Jonescheit
Vorsitzender des Rechtsausschusses

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