Jugendordnung

Jugendordnung des Deutschen Ruderverbandes

§ 1 Name, Grundsätze

(1)   Die Jugendorganisation des Deutschen Ruderverbandes (DRV) ist die Deutsche Ruderjugend (DRJ).

(2)   Die Deutsche Ruderjugend bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für die Menschenrechte sowie die religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Sie tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt – unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist – entschieden entgegen. Sie sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.

 

§ 2 Aufgaben

(1)   Die DRJ vertritt die Jugend und die Jugendleiter/-innen der Mitgliedsorganisationen des DRV.

(2)   Die Tätigkeiten der DRJ dienen der Jugendhilfe. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere

-        die Förderung des Jugendsports und hier besonders des Ruderns, z.B. durch die Entwicklung von jugendgemäßen Ausbildungs- u. Wettkampfformen sowie deren Bestimmungen, Leistungs- und Fahrtensport, Festlegung der Bestimmungen für das Jungen- und Mädchenrudern, Förderung des Rudersports an Schulen.

-        die Förderung der allgemeinen Jugendarbeit, z.B. Spiel- und Freizeitgestaltung, Entwicklung des Bewusstseins für eine gesunde Lebensweise und des Schutzes der Umwelt.

-        die Förderung von sozialer Kompetenz, z.B. durch die Verbreitung des Fairnessgedankens, der Entwicklung von Verantwortungs- und Gestaltungswillen, der Entwicklung der Bereitschaft zu sozialem, ehrenamtlichem Engagement und der Schulung des demokratischen Handelns.

-        die Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung.

-        die Durchführung von nationalen und internationalen Jugendbegegnungen zur Förderung des Europagedankens und der Völkerverständigung.

-        die Entwicklung jugendpolitischer Aktivitäten innerhalb des DRV und gegenüber Dritten.

-        die Zusammenarbeit mit Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielsetzung sowie Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und die Mitarbeit in der Deutschen Sportjugend.

-        die Durchführung von Werbemaßnahmen zugunsten des Kinder- und Jugendruderns.

 

§ 3 Organe

Die Organe der DRJ sind

-        der Jugendrudertag (JRT)

-        der Jugendrat (JR)

-        der Vorstand der DRJ

 

§ 4 Zusammensetzung des Jugendrudertages

Der Jugendrudertag ist das oberste Organ der DRJ. Er setzt sich zusammen aus:

-        den Vertretern oder deren Beauftragten der Jugendabteilungen der Mitgliedsorganisationen des DRV, die von Kindern und Jugendlichen gewählt wurden

-        den gewählten Vertretern der Landesruderjugenden

-        den Vertretern der mittelbaren Mitglieder des DRV

-        den Vertretern der Schülerruderverbände

-        den Mitgliedern des Vorstandes der DRJ

 

§ 5 Zusammentritt des Jugendrudertages

(1)   Der Jugendrudertag tritt alle zwei Jahre zusammen.

(2)   Über Termin und Ort entscheidet der Vorstand der DRJ. Findet in dem Jahr des Zusammentritts des Jugendrudertages ein ordentlicher Rudertag des DRV statt, so tritt der Jugendrudertag vor dem ordentlichen Rudertag des DRV zusammen.

(3)   Auf Beschluss des Vorstandes der DRJ oder auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des DRV ist unter Wahrung der ordentlichen Frist ein außerordentlicher Jugendrudertag einzuberufen.

(4)   Der Vorstand der DRJ lädt zum Jugendrudertag schriftlich mindestens acht Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Einladung enthält den Termin zur Einreichung von Anträgen zum Jugendrudertag. Die Anträge müssen mit Begründung spätestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt des Jugendrudertages im Jugendsekretariat des DRV eingegangen sein.

(5)   Der Ablauf des Jugendrudertages wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 6 Aufgaben des Jugendrudertages

Die Aufgaben des Jugendrudertages sind

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes der DRJ
  2. Entgegennahme der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstandes der DRJ
  4. Wahlen
  5. Verabschiedung des Haushaltsvorschlages
  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes der DRJ

 

§ 7 Stimmen auf dem Jugendrudertag

(1)   Jede Mitgliedsorganisation des DRV, die gemäß § 4 JO dem Jugendrudertag angehört, sowie die Mitglieder des DRJ-Vorstandes, haben eine Stimme.

(2)   Die Stimmübertragung auf Delegierte einer anderen Mitgliedsorganisation des DRV ist zulässig, jedoch darf ein Delegierter nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vollmacht auf den dafür vorgesehenen Formularen der DRJ. Die Formulare sind über das Jugendsekretariat des DRV erhältlich.

(3)   Die Abstimmungs- und Tagungsunterlagen zum Jugendrudertag werden am Tag des Jugendrudertages gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises des Delegierten und ggf. der Vollmacht ausgegeben.

 

§ 8 Anträge zum Jugendrudertag

(1)   Anträge zum Jugendrudertag können nur von den Mitgliedsorganisationen des DRV entsprechend § 4 JO gestellt werden. Sie sind dem Jugendsekretariat des DRV unter Wahrung der in der Einladung genannten Frist schriftlich mit Begründung zu übersenden und mit der Tagesordnung vier Wochen vor dem Zusammentritt des Jugendrudertages schriftlich zu veröffentlichen.

(2)   Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendrudertag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit anerkennt. Die Änderung der Jugendordnung durch Dringlichkeitsanträge ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Abstimmungen

(1)   Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendrudertag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.

(2)   Ein Beschluss, sofern er kein Beschluss zur Änderung der Jugendordnung ist, gilt als gefasst, wenn er mehr als die Hälfte der Summe der gültigen Ja- und Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.

(3)   Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmzettel, es sei denn, dass zuvor geheime Abstimmung beantragt wurde. Die geheime Abstimmung erfolgt schriftlich.

(4)   Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen. Die Änderungen der Jugendordnung werden erst durch die Zustimmung des nächsten Rudertages des DRV wirksam.

 

§ 10 Wahlen zum Vorstand der DRJ

(1)   Der Jugendrudertag wählt die Mitglieder des Vorstandes der DRJ. Die Wahlen erfolgen in Einzelwahl.

(2)   Wählbar sind alle Mitglieder der Mitgliedsorganisationen des DRV.

(3)   Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden der DRJ ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.

(4)   Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(5)   Der/Die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt.

(6)   Der/Die neu gewählte Vorsitzende benennt vor den Wahlen der Beisitzer deren jeweiliges Aufgabengebiet/Ressort.

(7)   Die Beisitzer im Vorstand der DRJ werden durch Erheben des Stimmzettels gewählt, sofern nicht schriftliche Wahl beantragt wird.

(8)   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt und bleiben unberücksichtigt.

 

§ 11 Jugendrat

(1)   Der Jugendrat hat in den Jahren, in denen kein Jugendrudertag stattfindet, die Aufgaben

-        die Jahresrechnung des Vorstandes der DRJ

-        den Jahresvoranschlag für den Haushalt der DRJ

-        die Jahresberichte des Vorstandes der DRJ

entgegenzunehmen und zu beraten, sowie in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, Beschlüsse zu fassen.

Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Jugendrates erforderlich.

Ferner berät der Jugendrat den Vorstand der DRJ in aktuellen Fragen, unterstützt den Vorstand der DRJ bei der Durchführung der Beschlüsse des Jugendrudertages und gibt unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Jugendrudertages Anregungen für die Arbeit des Vorstandes der DRJ.

(2)   Dem Jugendrat gehören an

-        die Landesjugendleiter/-innen der Landesruderverbände oder deren gewählte Vertreter

-        die Vorstandsmitglieder der DRJ

-        der/die Jugendsekretär/-in

(2)   Jedes Mitglied des Jugendrates hat eine Stimme. Der/Die Jugendsekretär/-in nimmt mit beratender Stimme teil.

(3)   Der Jugendrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Termin und Ort beschließt der Vorstand der DRJ. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich spätestens drei Wochen vorher über das Jugendsekretariat der DRJ.

(4)   Auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern des Jugendrates ist dieser einzuberufen.

 

§ 12 Vorstand der DRJ

(1) Der Vorstand der DRJ vertritt die DRJ. Er führt die Geschäfte im Rahmen des Grundgesetzes des DRV, der Jugendordnung, der Beschlüsse des Jugendrudertages und Jugendrates.

(2) Der Vorstand der DRJ besteht aus

-      dem/der Vorsitzenden

-      zwei stellvertretenden Vorsitzenden

-      bis zu fünf Beisitzern.

Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren. Diese Mitglieder müssen zwischen 18 und 27 Jahren alt sein. Sie sind im Vorstand der DRJ stimmberechtigt, sobald sie durch den Jugendrat oder den Jugendrudertag bestätigt wurden.

(3) Der/Die Vorsitzende der DRJ ist Mitglied des Präsidiums des DRV. Er/Sie bedarf der Bestätigung durch den Rudertag des DRV. Der/Die Vorsitzende der DRJ vertritt den DRV in Belangen der DRJ im Rahmen ihrer dem Grundgesetz des DRV entsprechenden Eigenständigkeit. Bei Ausscheiden des/der Vorsitzenden der DRJ vor Ablauf der Amtszeit bestimmt der Vorstand der DRJ ein Mitglied aus seinen Reihen zum/zur Vorsitzenden. Das dann frei werdende Amt kann der Vorstand der DRJ bis zum nächsten ordentlichen Jugendrudertag kommissarisch besetzen.

(4) Unter den Mitgliedern des Vorstandes müssen ein(e) amtierende(r) Landesjugendleiter/-in und ein(e) Vertreter/-in des Schul- und Schülerruderns sein.

(5) Der/Die Vertreter/-in der Landesjugendleiter/-innen wird auf einer Sitzung der Vertreter/-innen der Landesruderjugenden aus deren Mitte gewählt und bedarf der Bestätigung durch den Jugendrudertag. Er/Sie muss amtierender Landesjugendleiter/in sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vertreter/-in der Landesruderjugenden bestimmen die Landesjugendleiter/ -innen eine/n Nachfolger/ -in, die/der der Bestätigung des Jugendrats bedarf, für die noch laufende Wahlperiode des Vorstandes der DRJ.

(6) Der/Die Vertreter/-in des Schul- und Schülerruderns wird auf der Sitzung des Referates Schul- und Schülerrudern der DRJ aus deren Mitte gewählt und bedarf der Bestätigung durch den Jugendrudertag. Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vertreter/-in des Schul- und Schülerruderns bestimmt das Referat Schul- und Schülerrudern für die laufende Wahlperiode des Vorstandes der DRJ eine(n) Nachfolger/-in. Diese/r bedarf der Bestätigung durch den Jugendrat.

(7) Der Vorstand der DRJ entscheidet über die Verteilung von neuen Aufgaben auf seine Mitglieder. Diese arbeiten in ihrem Tätigkeitsbereich eigenverantwortlich.

(8) Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll den Vorstandsmitgliedern schriftlich sieben Tage vor der Sitzung zugehen.

 

§ 13 Jugendsekretär/-in der DRJ

(1)   Der/Die Jugendsekretär/-in der DRJ leitet das Jugendsekretariat. Er/Sie leitet und erledigt die laufenden Geschäfte der DRJ und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)    Auf Einladung des Vorstandes der DRJ nimmt der/die Jugendsekretär/-in an den Vorstandssitzungen des Vorstandes der DRJ mit beratender Stimme teil.

(3)   Der/Die Jugendsekretär/-in unterliegt den fachlichen Weisungen des/der Vorsitzenden der DRJ.

 

§ 14 Referat Schul- und Schülerrudern

Für den Aufgabenbereich des Schul- und Schülerruderns beruft der Vorstand der DRJ das Referat Schul-/Schülerrudern ein. Es setzt sich aus den Vertretern der Vorstandsmitglieder für Schul-/Schülerrudern der Landesruderverbände oder deren Vertreter zusammen. Das Referat berät den Vorstand der DRJ in Fragen des Schul- und Schülerruderns.

 

Beschlossen auf dem Jugendrudertag in Dresden am 21.10.2018 und durch den Rudertag am 3.11.2018 in Münster bestätigt.

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