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Änderungen der Ruder-Wettkampf-Regeln - AB Nr. 4730

Amtliche Bekanntmachung Nr. 4730

Änderungen der Ruder-Wettkampf-Regeln

Die folgenden Anträge zur Änderung der Ruderwettkampfregeln (Verfahren 2013) sind an die Regelkommission gestellt worden. Die Regelkommission bittet um Stellungnahmen durch die Verbandsmitglieder (entsprechend §31 GG) bis 22.10.2013 an den Vorsitzenden der Regelkommission, Uwe Gerstenmaier.

Bevorzugt bitte an gerstenmaier@varionostic.de (Eingang wird bestätigt), alternativ an Margarethe-von-Wrangell-Weg 1, 89075 Ulm.

Antrag 1

RWR: 2.1.6 (Einladungswettkämpfe)

Es wird beantragt, die Worte „Rudervereinen, -abteilungen oder Regattaverbänden“ zu ersetzten durch „ordentliche Verbandsmitglieder“. Daraus ergibt sich der neue Text:

Wettkämpfe, die auf besondere Einladung zustande kommen (nicht öffentlich ausgeschriebene Regatten) dürfen nur von ordentlichen Verbandsmitgliedern veranstaltet werden.

Begründung:

Der Verband hat nach dem Grundgesetz ordentliche Mitglieder, mittelbare Mitglieder (Schülerrudervereine und Schülerruderriegen), fördernde Mitglieder und Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. Die Erweiterung auf alle ordentlichen Mitglieder als Ausrichter von Einladungswettkämpfen (jetzt zusätzlich: Landesruderverbände und Schüler- und Jugendruderverbände, Regattavereine sowie Hochschulinstitute für Sport- und Sportwissenschaften) erscheint wegen der Fülle der Angebote sinnvoll. Die Notwendigkeit zusätzlich weitere Arten der Verbandsmitgliedschaft als Ausrichter mit einzubeziehen ist nicht gegeben. Darüber hinaus kann die RWR auch keine Regelungen treffen, die für Nichtmitglieder des DRV Gültigkeit haben sollen.

Antragsteller: Präsidium des Deutschen Ruderverbandes

Antrag 2

RWR: Ausführungsbestimmungen zu Regel 2.1.6 (Einladungswettkämpfe)

Es wird beantragt, die Ausführungsbestimmungen neu zu fassen:

  • Diese Einladungswettkämpfe dürfen nur für solche Zeiten ausgeschrieben werden, in denen in der betroffenen Region der teilnehmenden Vereine kein öffentlich ausgeschriebener Wettkampf veranstaltet wird, damit diesem durch die Einladungswettkämpfe keine Teilnehmer entzogen werden. Entscheidung hierüber trifft das Präsidium des DRV bei der Anmeldung der nicht öffentlich ausgeschriebenen Regatta.
  • Die Anzahl der gestarteten Boote nach RWR darf 50 nicht übersteigen, um die Regattabeitragsbefreiung gegenüber dem DRV zu begründen. Bei einer Anzahl von 51 bis 80 gestarteten Booten ist die Hälfte des Regattabeitrags nach §3 der Beitragsverfahrensordnung des Deutschen Ruderverbandes zu entrichten. Bei über 80 gestarteten Booten ist die Veranstaltung bzgl. der Beiträge zwangsläufig als öffentlich ausgeschriebener Wettkampf zu werten. Das Präsidium kann Ausnahmen zulassen.
  • Hat die Veranstaltung zwei Mal nacheinander die Kriterien für eine Regattabeitragsbefreiung bzw. –reduzierung überschritten, so ist sie beim nächsten Mal innerhalb von drei Jahren zwangsläufig öffentlich auszuschreiben.
  • Sie sind spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag bei der Geschäftsstelle des DRV anzumelden und genehmigen zu lassen. Dabei sind die Namen der erwarteten Teilnehmervereine, die Zahl der ausgeschriebenen Rennen und die Mitglieder des Regattaausschusses anzugeben.
  • Der Veranstalter hat für einen sicheren, fairen und sportlich einwandfreien Ablauf zu sorgen.
  • Die AWB und die AWB-AB gelten nicht, mit Ausnahme der Sicherheitsbestimmungen.
  • Bei der Durchführung ist ein lizenzierter Wettkampfrichter zu beteiligen, der bei der Anmeldung der Regatta der Geschäftsstelle des DRV zu benennen ist. Im Übrigen brauchen die vom Veranstalter eingesetzten Wettkampfrichter nicht im Besitz einer Lizenz zu sein.
  • Ein Regattabericht ist der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen nach der Veranstaltung vorzulegen. Daraus müssen die gestarteten Boote, Platzierungen und der Name des verantwortlichen lizenzierten Wettkampfrichters hervorgehen.

Begründung:

Der bisherige Text der Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 2.1.6 AWB ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Veränderungen in der Regattalandschaft und die Nutzung der neuen Medien ist die Neufassung der Ausführungsbestimmungen erforderlich mit dem Ziel:

- Unterbindung des bestehenden Wildwuchses und Einbindung von nicht regelgerecht ausgetragenen Wettkämpfen in die Regeln der RWR

- Reagieren auf die Methoden der neuen Medien (Internet, E-Mail, usw.)

- Erhaltung der öffentlich ausgeschriebenen Wettkämpfe

- sichere, faire und sportlich einwandfreie Austragung der Wettkämpfe im Sinne des DRV

- Zahlung der (evtl. gestaffelten) Regattaabgaben an den DRV

Antragsteller: Präsidium des Deutschen Ruderverbandes

 

Antrag 3

RWR: Ausführungsbestimmungen zu Regel 2.2.2 (Altersklasseneinteilung)

Es wird beantragt, die vorhandene Aufzählung um die Kategorien

I – Mindestdurchschnittsalter 75 Jahre

J – Mindestdurchschnittsalter 80 Jahre

H – Mindestdurchschnittsalter 85 Jahre

zu erweitern.

Begründung:

Angleichung an die FISA – Rules of Racing bzw. Bye-Laws

Von der FISA wird ein Bedarf für die älteren Altersklassen gesehen. Um den international startenden Masters auch im Inland die Gelegenheit für Starts zu geben, ist eine Angleichung der RWR sinnvoll.

Antragsteller: Präsidium des Deutschen Ruderverbandes

Antrag 4

RWR: 2.2.6.3 und 2.2.6.3.1 (Junioren und Handicap-Rudern)

Es wird beantragt, das Wort „Handicap-Rudern“ durch „Para-Rudern“ in der Überschrift und „Handicap-Ruderer“ in „Para-Ruderer“ im Text zu ersetzen.

Begründung:

Angleichung an die FISA – Rules of Racing bzw. Bye-Laws

Mit dem Hintergrund der Paralympischen Spiele und auf Anraten des Internationalen Sports wurde von der FISA die Bezeichnung „Para“ ins Regelwerk übernommen. Wegen der Durchgängigkeit in der Namensnennung ist eine Angleichung in der RWR wünschenswert.

Antragsteller: Präsidium des Deutschen Ruderverbandes

Antrag 5

RWR: 3.9 (Deutsches Meisterschaftsrudern für Handicaps)

Es wird beantragt, das Wort „Handicaps“ durch Para-Ruderer“ zu ersetzen.

Begründung:

Durchgängigkeit der Namensnennung in der RWR, vergleiche vorstehenden Antrag.

Antragsteller: Präsidium des Deutschen Ruderverbandes

Antrag 6

RWR: 3.10.6 (Bestimmungen für Meisterschaftsregatten)

Es wird beantragt, den Punkt 3.10.6 neu zu fassen:

Ein Meisterschaftstitel wird nur dann vergeben, wenn zum Meldeschluss das Rennen zustande kam und die Mannschaft(en), einschließlich einem evtl. Steuermann, die Startvoraussetzungen nachgewiesen hat / haben. Verbleibt bis eine Stunde vor der Startzeit nur eine Mannschaft für das Rennen, so wird ihr die Meisterschaft zugesprochen; sie braucht  nicht zu starten.

Begründung:

Durch die Abnahme der Meldungen zu den Deutschen Meisterschaften und die schon häufiger aufgetretene Situation, dass nur eine Meldung oder keine Meldung für ein Meisterschaftsrennen eingegangen ist, soll mit der neuen Formulierung erreicht werden, dass nur die Mannschaft „Deutscher Meister“ werden kann, die auch die Startvoraussetzungen nach RWR erfüllt hat. Zudem erscheint die Vergabe eines Meistertitels bei Einzelmeldung auf Grund der derzeitigen Meldesituation nicht mehr zeitgemäß.

Antragsteller: Präsidium des Deutschen Ruderverbandes

 

Antrag 7

RWR: 3.10.8 (Bestimmungen für Meisterschaftsregatten)

Es wird beantragt, den ersten Absatz (100m-Zone) ersatzlos zu streichen. Somit bleibt nur der zweite Absatz übrig:

Teilnehmer, die in den Vorentscheidungen infolge von Kenterung oder Materialschaden das Ziel nicht erreicht haben, werden als letztes Boot der jeweiligen Vorentscheidung gewertet.

Begründung:

Angleichung an die FISA – Rules of Racing bzw. Bye-Laws

Die Notwendigkeit der Beibehaltung der 100m-Zone (Schutz der Ruderer bei Materialschaden) wird nicht mehr gesehen. Einerseits ist das Bootsmaterial so ausgereift, dass diese Regelung sogar für die Spitzenruderer entbehrlich ist, andererseits wurde in der Vergangenheit auch ein gewisser Missbrauch beobachtet.

Antragsteller: Präsidium des Deutschen Ruderverbandes

 

Antrag 8

RWR: 2.5.3.2 (Regattaorganisation/Ausschreibung)

Streiche "unterschrieben sein sowie" aus dem Satz dieser Ziffer.

Begründung:

Das Unterschreiben der Ausschreibung hat sich durch die mittlerweile praktizierte elektronische Übersendung der Ausschreibung de­facto als überflüssig erwiesen und sollte daher gestrichen werden.

Antragsteller: Havel­Regatta­Verein von 1920 e.V. und Mainzer Ruderverein von 1878 e.V.

 

Antrag 9

RWR: 2.5.3.3 (Regattaorganisation/Ausschreibung)

Ziffer 2.5.3.3 wird nach Satz 1 durch den folgenden Satz ergänzt:
"Das Präsidium kann zur Übermittlung der Ausschreibungen verbindliche Richtlinien aufstellen."

Begründung: Die Übermittlung der Ausschreibung erfolgte in der Vergangenheit auf Papier, in diversen Dateiformaten und in letzter Zeit auch über das Verwaltungsportal des DRV. In den entsprechenden Anschreiben an die Veranstalter wurden bevorzugte Formen der Übermittlung mitgeteilt. Eine umfängliche Einhaltung ist unsererseits aber nicht zu beobachten. Die fehlende Einheitlichkeit erschwert die Erstellung von Ausschreibungssammlungen (Rudersport Heft 2, Internetseite des DRV) und das Finden dieser Unterlagen auf der Internetseite des Verbandes. Durch die aufgeführte Änderung der RWR kann das Präsidium eine einheitliche Form fordern, sofern es dies als notwendig erachtet. So kann es bspw. die Übermittlung und damit die Veröffentlichung über das Verwaltungsportal des DRV verlangen, um alle Ausschreibungen in einheitlicher Form vorliegen zu haben. Die Entscheidung über die Nutzung weiterer Dienste des Portals (z.B. Meldefunktion) würde im Falle einer solchen Entscheidung weiterhin dem jeweiligen Regattaveranstalter überlassen sein.

Antragsteller: Havel­Regatta­Verein von 1920 e.V. und Mainzer Ruderverein von 1878 e.V.

 

Antrag 10

RWR: 2.5.12 (Regattaergebnisse und –Bericht)

Absatz 1 in Ziffer 2.5.12 wird wie folgt neu gefasst:

“Für öffentlich ausgeschriebene Regatten ist ein Ergebnisprotokoll innerhalb 48 Stunden nach der Regatta an den DRV zu übermitteln. Das Präsidium kann zur Übermittlung des Protokolls verbindliche Richtlinien aufstellen, die zu Beginn der Saison veröffentlicht werden müssen.“

Begründung:

Die bisherige Regelung sieht eine Übermittlung eines unterzeichneten Exemplars an die Geschäftsstelle sowie einer elektronischen Version an die Internet AG vor. Die mittlerweile etablierte Ergebnisübermittlung durch das Verwaltungsportal stellt eine einfachere und

akzeptierte Methode dar, die aber nicht durch die RWR abgedeckt wird. In der Praxis wird sie jedoch vom DRV anerkannt (vgl. Rundmail “Regattaunterlagen für GS Hannover” vom 8. Mai 2012). Im Sinne eines stabilen Regelwerks wird durch die Neuformulierung eine Anpassung an neue Bedürfnisse der Ergebnisübermittlung ermöglicht und keine konkrete Methode (z.B. E-Mail oder Portalupload) in den RWR festgelegt.

Weiterhin hat sich das Unterschreiben des Protokolls durch die mittlerweile praktizierte elektronische Übersendung des Protokolls de­facto als überflüssig erwiesen und sollte daher gestrichen werden (vgl. Antrag I).

Antragsteller: Havel­Regatta­Verein von 1920 e.V. und Mainzer Ruderverein von 1878 e.V.

 

Ulm, den 21.08.2013

 

Uwe Gerstenmaier

Vorsitzender der Regelkommission