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Amtliche Bekanntmachung Nr. 4387

Ziffer 2.9.2.7 der RWR, Satz zwei, wird neu gefasst: „Über sie entscheidet das ad-hoc-Schiedsgericht beim Deutschen Sportbund“.
Begründung: Die Anpassung ist nach der Änderung des § 3 GG erforderlich. § 3 GG regelt das Verfahren bei Dopingfällen, welches seine Fortsetzung durch o.g. Änderung auch in der RWR erfahren soll.
Alle Verbandsmitglieder können bis zum 28. April 2006 der Regelkommission ihre Stellungnahmen schriftlich zukommen lassen (an die Adresse des Vorsitzenden der Regelkommission), vgl. § 30 GG.