Trailerfahrer aufgepasst – Änderungen in der Haftpflicht durch BGH-Urteil
Änderungen in den Haftpflichtversicherungen durch BGH-Urteil für Bootsanhänger
Bislang bestand für die Halter von Anhängern ein geringes Haftungsrisiko. Es beschränkte sich auf Schäden, die durch den Hänger in ausgekoppeltem Zustand verursacht wurden. Schäden, die durch ein Gespann von Zugmaschine und Anhänger verursacht wurden, hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine in voller Höhe getragen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Haftungsverteilung im Oktober 2010 verworfen. Nach dem neuen Urteil tragen im Regelfall die jeweiligen Haftpflichtversicherungen von Zugmaschine und versicherungspflichtigem Hänger den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte. Nicht verjährte Altschadensfälle werden unter Zugrundelegung dieser Haftungsquote von den Versicherungen neu beurteilt.
Anhänger zur Beförderung von Sportgeräten, einschließlich Bootstrailer, sind nicht zulassungspflichtig und damit nicht versicherungspflichtig. Ausdrücklich bezieht sich das oben genannte Urteil lediglich auf versicherungspflichtige Anhänger. Inwieweit die neue Haftungsverteilung auch auf nichtversicherungspflichtige Anhänger Anwendung findet, bleibt abzuwarten. Auch den Haltern von Bootstrailern ist jedoch grundsätzlich zu raten, für Versicherungsschutz zu sorgen. Soweit das Risiko nicht bereits über die Privathaftpflicht- oder die Bootshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, kann eine gesonderte Trailerversicherung abgeschlossen werden.
Da das Risiko der Anhängerhaftung von den Versicherungen neu bewertet wird, ist mit einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge zu rechnen. Den Haltern von Anhängern ist zu empfehlen, jetzt verschärft auf die Rechnungen der Trailerversicherung zu achten und sich bei einer wesentlichen Erhöhung nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
Quelle:
http://www.dmyv.de/index.php?id=325&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=833&tx_ttnews[backPid]=163&cHash=924a3bf854
Die BGH-Entscheidung vom 27.10.2011 mit dem Aktenzeichen IV ZR 279/08 findet sich unter
http://www.davvers.de/fileadmin/DAVvers/Dokumente/IV_ZR_279_08.pdf . Für weitere Hinweise und Erläuterungen zur BGH-Entscheidung genügt die Eingabe des Aktenzeichens IV ZR 279/08 bei Google.