Gilt für Fahrten mit Bootsanhänger das Sonntagsfahrverbot?
Im § 30, Absatz 3 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es: An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Im angehängten Dokument sind dazu die entsprechenden Regelungen der Bundesländer zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot zusammengestellt.
Vielen Dank für den Hinweis von Herrn Holger Goldberg:
„Ich finde zum Saisonbeginn den Artikel zum Sonntagsfahrverbot lobenswert. Mir fehlt allerdings ein deutlicher Hinweis, dass dieses nur für Lastkraftwagen gilt und nicht für Personenkraftwagen. Nach meinen mehr als fünfzigjährigen Beobachtungen werden von Deutschen Rudervereinen mit wenigen Ausnahmen fast ausschließlich Personenkraftwagen mit bis zu 8 Fahrgastplätzen plus Fahrer eingesetzt, die eben nicht dem Sonntagsfahrverbot unterliegen. Die meisten Vereine werden also kein Problem haben.
Bei der Durchführung internationaler Regatten in Deutschland sollten allerdings die ausländischen Vereine bzw. Nationalmannschaften besonders auf dieses Verbot hingewiesen werden.
Wir haben dies in Duisburg zumindest bis zum Ende meiner Tätigkeit getan und wir konnten aufgrund meiner berufsbedingten guten Beziehungen zum Straßenverkehrsamt bei der Juniorenweltmeisterschaft 2001 vielen Nationen bei der Ausstellung von Sondergenehmigungen für die Rückfahrt behilflich sein. Auf der Anfahrt sind einige Verwarnungsgelder gezahlt worden, weil der Hinweis nicht beachtet wurde. Im Ausland sind LKW als Zugmaschinen von Bootsanhängern nämlich viel häufiger eingesetzt.“
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