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Anträge an die Regelkommission

Fristgerecht wurden folgende Anträge auf Änderung der Ruderwettkampfregeln an die Regelkommission eingereicht. Die Verbandsmitglieder werden gebeten, Stellungnahmen bis zum 20.09.2007 an den Vorsitzenden der Regelkommission zu richten: Uwe Gerstenmaier, Marg.-v.-Wrangell-Weg 1, 89075 Ulm (neue Anschrift!), gerstenmaier@ulm-donau.de.

Antrag 1

RWR 2.5.3.4, Neufassung (Streichung von beiden bisherigen Sätzen)
Die Ausschreibung muss durch die Geschäftsstelle des DRV spätestens im März des Regattajahres auf den Internetseiten des DRV veröffentlicht werden. Die Geschäftsstelle veranlasst die Veröffentlichung und eventuelle Berichtigungen für die ausschreibenden Regattaveranstalter kostenlos.

Begründung:

  • Unsere Erfahrungen der vergangenen Jahre belegen eindeutig, dass sich die Meldeverantwortlichen nahezu ausschließlich an den bereits bei allen Regattaveranstaltern vorhandenen Internetausschreibungen orientieren und sich hier neueste Informationen besorgen.
  • Zunehmende internetbasierte Onlinemeldeverfahren können so mit der Ausschreibung bequem, anwender- und meldefreundlich gekoppelt werden.
  • Seit Umstellung der Erscheinungsweise und der damit verbundenen wenigen 'internen' Ausgaben des amtlichen Organs können eventuelle Korrekturen nunmehr nur noch schwer zeit- und fristgerecht im amtlichen Organ veröffentlicht werden. Dies kann durch Veröffentlichung per Internet auf den Seiten des DRV korrigiert und verbessert werden.
  • Es ist nicht hinnehmbar, dass der DRV hier zu Lasten Dritter (den Veranstaltern) mit einem Verlag einen Vertrag abschließt und die Kosten durch die Veranstalter getragen werden sollen. Preiserhöhungen, wie zuletzt in 2007 durch den Verlag vorgenommen, stehen Veranstalter zunächst hilflos gegenüber.
  • Nicht einsichtlich ist ferner, dass die Regattaveranstalter mit geschätzten ca. 35-40.000 Euro/Jahr (Summe Rechnungsbeträge aller Ausschreibungen) die Herausgabe des amtlichen Organs (dies sind ja nur die 'intern' Ausgaben) inkl. der freien, redaktionellen Ausgaben maßgeblich und entscheidend stützen. Fehlende Markt- und betriebswirtschaftliche Anreize beim Verlag dürfen nicht durch die Veranstalter kompensiert werden.
  • Im Umkehrschluss wären die Regattaveranstalter, die Wettkampfsport im DRV erst möglich machen, durch diesen (auch finanziell) zu unterstützen.
  • Die Antragsteller betrachten es weiterhin als wegweisend, dass auch die FISA ihr gedrucktes Journal einstellt und es ist den deutschen Vertretern in der FISA zu danken, dass auch dort auf die elektronische Publikation umgestellt wird. Viele nationale Ruderverbände und andere deutsche Spitzen-/Sportverbände verfahren analog.
  • Hilfsweise könnte der DRV in Eigenregie und zum Selbstkostenpreis auf einfache Art eine Sammlung der Ausschreibungen Interessierten in Papierform zugänglich machen.

Antragsteller: Ruderverein Waldsee 1900 e.V. , Herbert Zettler
Ruderclub Nürtingen e.V., Volker Wintergerst
Mannheimer Regatta-Verein e.V. Wilfried Buchloh

Antrag 2

RWR 3.10.1 wird um die Wettbewerbe 16 … 22 erweitert:

16A Frauen/Männer 30 – 39 Jahre    16 B    Frauen/Männer 30 – 39 Jahre Lgw.
17A Frauen/Männer 40 – 49 Jahre    17 B    Frauen/Männer 40 – 49 Jahre Lgw.
18A Frauen/Männer 50 – 54 Jahre    18 B    Frauen/Männer 50 – 54 Jahre Lgw.
19A Frauen/Männer 55 – 59 Jahre    19 B    Frauen/Männer 55 – 59 Jahre Lgw.
20A Frauen/Männer 60 – 64 Jahre    20 B    Frauen/Männer 60 – 64 Jahre Lgw.
21A Frauen/Männer 65 – 69 Jahre    21 B    Frauen/Männer 65 – 69 Jahre Lgw.
22A Frauen/Männer 70 – 74 Jahre    22 B    Frauen/Männer 70 – 74 Jahre Lgw.     

RWR 3.10.6 wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand des DRV kann Rennen zur Bestenermittlung „Die Besten 1000“ entsprechend der Altersklasseneinteilung bei den Masters nach RWR 2.2.2 ausschreiben.

AB zu Ziffer 3.10.6 wird im dritten Absatz wie folgt neu gefasst:
Die Wettkampfdistanz beträgt 1000 m.

Begründung: Im Rahmen der DREM werden die Leistungen der Mastersruderer über die Normalstrecke von 2000 m  mit der Bezeichnung „Bestenermittlung“ unterbewertet.
Die Qualifikationszeiten der Mastersruderer für die internationale Teilnahme (Boston) und  die tatsächlich erreichten Zeiten der Mastersruderer haben ein so hohes Niveau, dass allein die Teilnahme am Wettbewerb zum Erreichen dieser Zeiten die Vergabe des Meistertitels an den Sieger rechtfertigt.
Um auch den übrigen Masters eine erfolgversprechende Teilnahme an der DREM in Aussicht zu stellen, die ihre Aktivitäten gemäß den nationalen Altersklassen und der Mastersdistanz von 1000 m ausgelegt haben, wird alternativ zum Meisterschaftsrennen über die internationale Distanz von 2000 m die nationale Distanz von 1000 m als Bestenermittlung „Die Besten 1000“ angeboten.
Damit wird einem größeren Kreis von Mastersruderern der Zugang zur Atmosphäre der Veranstaltung DREM ermöglicht, was einer Ausdünnung der Teilnehmerfelder entgegenwirkt.

Antragsteller: Berliner Ruder-Club, Volker Müller

Antrag 3

3.4.1 und 3.5.1 RWR
Der SF 2- Lgw  wird aus dem Programm der U 23 (Rennen 5)  und des DMR (Rennen 5) gestrichen.

Begründung: Die Bootsgattung wird auf Meisterschaften der FISA nicht mehr ausgetragen und auf Int. oder Regatten im DRV nicht mehr ausgeschrieben. Damit haben die Meisterschaftsrennen keine sportliche Bedeutung und können entfallen.
Folgende Meldezahlen lagen in den Jahren 2003 – 2007 vor:

U23 DMR
2002 2 ausgefallen
2003 ausgefallen 2
2004 2 2
2005 2 nicht im Programm der Erprobungsmaßnahme
2006 4 nicht im Programm der Erprobungsmaßnahme
2007 2 nicht im Programm der Erprobungsmaßnahme

Antragsteller: Vorstand Deutscher Ruderverband

Antrag 4

2.2.6 und 2.2.7 RWR werden gestrichen und neu gefasst: Aktivenpass

2.2.6.1 Auf Regatten des DRV ist nur startberechtigt, wer über einen gültigen Aktivenpass verfügt.
Dieser enthält mindestens:

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsjahr
  • Verein
  • Identifikationsnummer
  • Unterschrift des Aktiven

Die Daten werden in einer Datenbank erfasst, die den Veranstaltern zur Verfügung gestellt wird.
Der Aktivenpass gilt unbefristet. Er muss nur dann erneut beantragt werden, wenn ein Start für einen anderen Verein vorgesehen ist oder der Name geändert wird. 2.6.1.2 bleibt unberührt.

2.2.6.2 Junioren A und B sowie Handicap-Ruderer sind auf Regatten des DRV startberechtigt, wenn sie über einen gültigen Aktivenpass verfügen und in jedem Jahr zusätzlich ein ärztliches Attest zur Sporttauglichkeit in der Geschäftsstelle des DRV vorlegen. Ein ärztliches Attest ist für Steuerleute nicht erforderlich.
Die ärztliche Untersuchung muss nach dem 1. Oktober des dem laufenden Ruderjahr vorausge­henden Jahres und mindestens einen Monat vor dem ersten Start erfolgt sein.

2.2.6.3 Verfahren
Der Aktivenpass und das nach 2.2.6.2 erforderliche ärztliche Attest müssen drei Wochen vor dem ersten beabsichtigten Start in der Geschäftsstelle beantragt oder vorgelegt werden, um in der aktuellen Liste aufgeführt zu sein. Der Aktivenpass kann auch auf der Regatta beantragt werden.
Der Vorstand des DRV legt das Antragsverfahren und die Gebühren durch eine amtliche Bekanntmachung fest.

2.2.6.4 Junioren A dürfen in Rennen der Altersklassen Männer / Frauen A und B nur starten, wenn auch für solche Starts der Arzt die Unbedenklichkeit bescheinigt hat. Diese Junioren unterliegen auch dann den Beschränkungen nach Ziffer 2.6.1.2.
Junioren B dürfen in einer höheren Altersklasse nicht starten. Ausgenommen sind diejenigen, die bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das 16. Lebensjahr vollenden und bei denen auch für solche Starts der Arzt die Unbedenklichkeit bescheinigt hat. Der Start in den Altersklassen der Männer / Frauen ist nicht zugelassen.

Begründung: 2.2.6 und 2.2.7 RWR müssen mit Einführung des Aktivenpasses angepasst werden. Da die Juniorenlizenz Teil des Systems Aktivenpass ist, können beide Paragrafen zusammengefasst werden.
In der vorgesehenen Fassung werden die erforderlichen Regelungen normiert. Die Ausgestaltung des Verfahrens soll nicht in den RWR definiert werden, um zeitnah auf Anpassungserfordernisse reagieren zu können.

Antragsteller: Vorstand Deutscher Ruderverband

Antrag 5

2.5.6 Meldungen: Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 2.5.6.1:

Die Meldungen müssen enthalten:

  • den Namen des meldenden Vereins,
  • den Namen des Nationalverbandes.
  • den Namen des Obmanns und dessen Vereinszugehörigkeit,
  • die Bezeichnung der Rennen,
  • die Vor und Zunamen der Aktiven in der Reihenfolge der Plätze, angefangen beim Bugmann, der die Nummer 1 trägt,
  • die Geburts­jahre der Aktiven,
  • bei Renngemeinschaften den Namen des Vereins, für den der Aktive startet,
  • die Höhe des Regattabeitrages, der mit der Mel­dung fällig ist,
  • Alternativmeldungen für den Fall, dass das gemeldete Rennen nicht zustande kommt.

neu:   Identifikationsnummer

Begründung: Durch den Aktivenpass und die Aktivendatei wird die Angabe von Geburtsjahr und Vereinszugehörigkeit auf der Meldung entbehrlich. Eine Zuordnung ist durch die ID-Nummer möglich.

Antragsteller: Vorstand Deutscher Ruderverband

Antrag 6

Deutsche Ergometermeisterschaften
neu: 3.10.2 Die Streckenlänge wird mit der Ausschreibung festgelegt.

Begründung:
Die Streckenlänge soll den internationalen Gepflogenheiten und bei diesen Wettkämpfen üblichen Vorgaben entsprechen können. Hierzu sind kurzfristige Anpassungen der Streckenlänge erforderlich, die über das Änderungsverfahren nach Art. 30 GG nicht möglich sind. Die Bekanntgabe mit der Ausschreibung sorgt für ausreichende Transparenz.

Antragsteller: Vorstand Deutscher Ruderverband

Antrag 7

2.2.8 (RWR) wird 2.2.7 und neu gefasst:

Anti-Doping
Mit seiner Unterschrift auf dem Aktivenpass und / oder der Junioren -Lizenz anerkennt der Inhaber die Anti – Doping-Bestimmungen der Nationalen Anti -Doping Agentur (NADA -Code) und die Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen zwischen der NADA und dem DRV gemäß 2.9 RWR.

Begründung: Der Hinweis auf die Juniorenlizenz entfällt durch die vorgeschlagene Neufassung.

Antragsteller: Vorstand Deutscher Ruderverband

Antrag 8

2.9.2 RWR (Anti-Doping)
2.9.2.1
neu (als Satz 3): Zuständiges Disziplinarorgan im Sinne des NADA-Code ist im Geltungsbereich der RWR der Rechtsausschuss nach § 23a des GG des DRV.
In Abweichung von Satz 3 erfolgt der Ausschluss von dem jeweiligen Wettkampf sofort durch den Regattaausschuss (2.5.5.3 RWR), wenn ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolle, insbesondere ein positives Analyseergebnis, durch schriftliche Mitteilung der NADA vor oder während des Wettkampfes bekannt wird.

Begründung: Mit dem Vorschlag wird der Rechtsausschuss als zuständiges Rechtsorgan auch in den RWR definiert. Zudem muss die Option bestehen, unter den definierten Bedingungen den sofortigen Ausschluss von der Regatta durch den Regattaausschuss zu ermöglichen.

2.9.2.2
Auf Regatten des DRV ist nicht startberechtigt

  • derjenige, gegen den ein wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2 des Anti-Doping-Regelwerkes der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) in der jeweils gültigen Fassung innerhalb und außerhalb des Wettkampfes eine nach § 4 GG des DRV beschlossene Wettkampfsperre verhängt ist
  • rückwirkend bis zur Verhängung der Wettkampfsperre derjenige, bei dem ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2 des NADA-Code im Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolle festgestellt wurde und eine Sperre ausgesprochen wurde
  • wer gemäß 2.9.2.4 (RWR) suspendiert wurde
  • wer gemäß 2.9.2.1 (RWR) durch den Regattaausschuss ausgeschlossen wurde

Begründung: Mit dem Hinweis auf den NADA-Code erfüllt der DRV seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der NADA. Derzeit wird in der RWR auf Rahmenrichtlinien verwiesen, die nicht mehr gültig sind.

Mit vier  Spielstrichen soll die Startberechtigten untersagt werden, wer gesperrt ist und diese Sperre soll rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Verstoßes festgestellt werden können. Zusätzlich werden die Suspendierung und die Sperre aufgeführt
Der derzeitige dritte Spiegelstrich geht in 2.9.2.1 auf.

neu:
2.9.2.3
Ein nachgewiesener Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2 des NADA-Code wird gemäß der Artikel 11 (Sanktionen gegen einzelne Personen) und 12 (Konsequenzen für Mannschaften) des NADA-Code in der jeweils gültigen Fassung durch den Rechtsausschuss sanktioniert.

Begründung:
Damit würde das Strafmaß jeweils dem Standard der NADA angepasst. Die bisherige Formulierung in den RWR wird vollständig ersetzt.

neu:
Suspendierung
2.9.2.4.1
Bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen können der Athlet und / oder andere beteiligte Personen gemäß Artikel 9.5 des NADA-Codes bis zur endgültigen Entscheidung von jedweder Teilnahme an Wettkämpfen im Geltungsbereich der RWR durch den Rechtsausschuss suspendiert werden. Bei der Entscheidung über die Suspendierung sind die zu erwartenden Sanktionen, die verletzte Anti-Doping-Bestimmung sowie das mögliche Verschulden des Athleten und / oder der anderen beteiligten Personen zu berücksichtigen.

2.9.2.4.2
Liegt ein positives Analyseergebnis vor, das weder aufgrund einer vorhandenen medizinischen Ausnahmegenehmigung noch aufgrund festzustellender Ausnahmen gerechtfertigt ist, ist der Athlet  durch den Rechtsausschuss zwingend zu suspendieren.

2.9.2.4.3
Hat der Rechtsausschuss begründete Zweifel an der Richtigkeit des positiven Analyseergebnisses oder erachtet er weitergehende Untersuchungen zur Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig, kann im Einzelfall von der Suspendierung abgesehen werden.

Begründung:
Die Suspendierung vom Wettkampf bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist ein hoher Eingriff. Daher sollten die Normen in den RWR dezidiert genannt werden.

neu:
2.9.2.5
Wird dem Rechtsausschuss ein Doping-Verstoß von der NADA mitgeteilt, entscheidet er   gemäß den Ziffern 2.9.2.3 und 2.9.2.4 RWR. Er veröffentlicht seine Entscheidung auf dem verbandsüblichen Weg und teilt sie dem Betroffenen mit.

Alle anderen Ziffern von 2.9.2.5 (RWR alt) erhalten eine „höhere“ Nummer bis 2.9.2.9.

In 2.9.2.6 (RWR alt) wäre der Verweis auf  2.9.2.5 geändert.
In 2.9.2.8 (RWR alt) wäre der Verweis auf den Widerspruch auf 2.9.2.6 oder die Rechtsbeschwerde auf 2.9.2.7 zu ändern.

Begründung:
Die derzeitigen Regelungen müssen der aktuellen Entwicklung in Verfahren bei Doping-Verstößen angepasst werden. Hierbei gilt es, allgemeine rechtliche Grundsätze und Standards klarer zu akzentuieren.

Antragsteller: Vorstand Deutscher Ruderverband

Antrag 9

Ziffer 2.5.9.3 wird wie folgt neu gefasst:
Das Meldeergebnis ist schriftlich niederzulegen, den beteiligten Vereinen unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie den Wettkampfrichtern unverzüglich zu übersenden.

Weiterhin werden den RWR folgende Ausführungsbestimmungen für Ziffer 2.5.9.3 hinzugefügt:
Sofern nicht anders festgelegt, ist den Vereinen das Meldeergebnis zu übersenden. Der Veranstalter kann in der Ausschreibung andere Formen festlegen, in denen das Meldeergebnis den Vereinen zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall können meldende Vereine dem Veranstalter bei Abgabe ihrer Meldungen die postalische Übersendung des Meldeergebnisses auferlegen.

Begründung: Ebenso wie Meldungen und Veröffentlichungen von Regattaergebnissen in schriftlicher bzw. gedruckter Form zunehmend durch andere Varianten verdrängt werden, sollen auch die Meldeergebnisse über alternative Wege an die Regattateilnehmer gelangen können. Die Veröffentlichung des Meldeergebnisses im Internet ist bspw. bereits Gang und Gebe, kann aber im Rahmen der aktuellen RWR eine Zustellung an die Vereine nicht ersetzen. Die neue Fassung schafft hier Abhilfe und ermöglicht es damit Kosten, Wartezeiten und Fehler bei Post-oder Emailversand zu reduzieren oder auszuschließen. Satz 3 der Ausführungsbestimmungen gewährleistet, dass Vereine ohne ggf. notwendige (technische) Voraussetzungen das Meldeergebnis erhalten können, sodass diesen aus der neuen Regelung keine Nachteile entstehen.

Antragsteller: Havel-Regatta-Verein v. 1920 e.V, Jörg Landvoigt

Antrag 10

MR 3.9.5 wird wie folgt ergänzt (Hinzufügen eines neuen 2. Satzes, die weiteren Sätze bleiben bestehen):

(Für Rennen ... vorhanden sind.)
Daneben werden Bahnverteilungsrennen durchgeführt für Rennen, zu denen weniger Mannschaften gemeldet haben als Startplätze vorhanden sind.
(Vorrennen und ...)

Die AB zu MR 3.9.5 werden wie folgt ergänzt (als neuer Spiegelstrich wird eingefügt vor Spiegelstich (Nr. 5) „1-6 Teilnehmer“):

  • Weniger Teilnehmer als Startplätze
    Die Ermittlung der Startplätze für das Bahnverteilungsrennen erfolgt gemäß Ziffer 2.5.11.1 sofern keine außergewöhnlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Startes des Rennens vorliegen, wodurch faire Wettkampfbedingungen nicht gewährleistet werden können. Liegen außergewöhnliche Verhältnisse vor, so erfolgt die Ermittlung der Bahnverteilung durch einen Time Trial. Die teilnehmenden Mannschaften starten entsprechend der ausgelosten Bahnverteilung und haben die gleiche Bahn zu nutzen. Die Bahnverteilung für das Finalrennen ergibt sich aus der erreichten Zeit, wobei sich die Bahnverteilung nach AB MR 3.9.5 Spiegelstrich Nr. 3 ergibt.

Begründung:
Sofern weniger Mannschaften zu einem Meisterschaftsrennen melden als Startplätze vorhanden sind und keine objektiv ermittelte Bestenliste vorhanden ist, ist es nicht möglich, geloste Bahnverteilungen zu verändern, so dass der besten Mannschaft die beste Bahn zugeteilt wird, sofern dies außergewöhnliche Verhältnisse erfordern. Bei der Umverteilung von Bahnen fehlt es an einem objektiven Kriterium an dem die Güte der jeweiligen Mannschaft festgemacht werden kann. In dem ein Bahnverteilungsrennen unter fairen Bedingungen wird entsprechend die beste Mannschaft ermittelt. Ebenso erfolgt die Ermittlung der besten Mannschaft im Rahmen eines Time Trials, da alle Mannschaften den gleichen unfairen Bedingungen ausgesetzt wird. Auf Basis der so ermittelten Bestenliste für dieses Rennen, können dann Bahnverlegungen vorgenommen werden, die die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Mannschaft berücksichtigt, sofern der Regattaausschuss zu dieser durch außergewöhnliche Verhältnisse gezwungen wird.

Antragsteller: Regelkommission

Ulm, 04. Juli 2007
Uwe Gerstenmaier, Vorsitzender Regelkommission