17. Apr. 2014 | Fachressort Wettkampf | von Anja Mauerhöfer, Geschäftsstelle

Erprobungsmaßnahme Bahnverteilungsrennen - AB4753

Dem folgenden Antrag zur Erprobungsmaßnahme haben die Regelkommission und das Präsidium des DRV zugestimmt. Sie tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft.

Vor der Ziffer 3.10.5 wird die Ziffer 3.10.5a wie folgt eingefügt:

3.10.5a Für Rennen der Meisterschaften des DRV nach Ziffer 3.5, 3.6 und 3.7 sind Bahnverteilungsrennen anzusetzen, wenn mindestens 3 und höchstens so viele Mannschaften gemeldet haben, wie Startplätze vorhanden sind. Mannschaften, die nicht an einem Bahnverteilungsrennen teilnehmen, sind im dazugehörigen Finale nicht startberechtigt. Bahnverteilungsrennen sollen nicht am Tag der Meisterschaftsfinalrennen ausgefahren werden.

Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.10.5a:

Für Bahnverteilungsrennen gilt folgendes System:

  • Zu Bahnverteilungsrennen werden die Boote gemäß Ziffer 2.5.9.1 eingeteilt. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen hat der Regattaausschuss das Recht, Bahnverteilungsrennen Als Einzelzeitfahren von einem festen Startplatz oder fliegend gestartet durchführen zu lassen. Die Mannschaften starten in diesem Fall in der Reihenfolge der verlosten Startplätze. Die Startbahnen für die Finalrennen werden wie folgt gesetzt:
  • die beiden Bestplatzierten (bei Einzelzeitfahren die beiden Schnellsten) der Bahnverteilungsrennen starten auf den Bahnen 3 und 4, die beiden Nächstplatzierten (bei Einzelzeitfahren die beiden Nächstschnellsten) auf den Bahnen 2 und 5, die Übrigen auf den Bahnen 1 und 6.

Der Regattaausschuss hat das Recht, bei außergewöhnlichen Verhältnissen die Einteilung der Startbahnen zu verändern, um sportlich faire Entscheidungen sicherzustellen.

Hannover, den 14.04.2014

Rolf Warnke
Vorsitzender Fachressort Wettkampf

Uwe Gerstenmaier
Vorsitzender der Regelkommission